http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1974-03/0020
„Stadtplanung und Stadtsanierung dienen allein den Interessen der Bauunternehmen und
Bodenspekulanten und wenden sich direkt gegen die Interessen der Betroffenen."
Robert Goodmann in
„Stadtplanung als Geschäft", Rowohlt aktuell, 1974
Das Gemeinwohl verlangt deshalb manchmal eine Enteignung, wenn ein Besitz wegen seiner
Größe, seiner geringen oder unterlassenen Nutzung, wegen des Elends, das die Bevölkerung
durch ihn erfährt, wegen eines beträchtlichen Schadens, den die Interessen des Landes
erleiden, dem Gemeinwohl hemmend im Wege steht.
Papst Paul VI in „Populorum Progressio" 1967
(Entwicklungsenzyklika „Über den Fortschritt der Völker")
Eine mißbräuchliche Ausübung des Eigentumsrechtes ist grundgesetzwidrig. Angesichts
offensichtlich zutage liegender Mißstände muß der Gesetzgeber heute dafür Sorge tragen,
inwieweit diesem Mißstand durch eine Änderung der bestehenden Eigentumsinhaltsbestimmungen
begegnet werden kann.
Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Leibholz
am 3. 1. 1971 im „Südwestfunk"
Bilder zu Text auf den Seiten 14 bis 16
Links: Die letzten Stunden der Rotteckschule im November 1972. Der gute Erhaltungsgrad
der wertvollen Figurengruppe an der Dachtraufe ist gut zu erkennen. Die vom Abbruchobjekt
Schwarzwaldstraße 32 gestohlene Skulptur der „Fischerin" (mitte) und nicht mehr sichtbare
Schiller-Plastik von der Fassade des Hauses Schillerstraße 46 (rechts).
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