Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 2651
Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild [Hrsg.]
Freiburger Stadtbild (1984): Aufsätze - Vorschläge - Berichte
1984
Seite: 94
(PDF, 22 MB)
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voll besetzt ist und der Zuzug von Gläubigen in den derzeit zu erschließenden
Baugebieten sich in Grenzen halten wird, wird dem Bedürfnis der Pfarrgemeinde
nach einer zeitgerechten Zelebration voll Rechnung getragen. Für einen Spitzenbedarf
, wie am Weißen Sonntag oder am Blasiusfest, kann die Kirche genauso
wenig räumlich ausgerichtet werden wie man heute noch Straßen für den morgendlichen
und abendlichen Spitzenverkehr bauen kann.

9. Im übrigen würden wir es begrüßen, wenn die Renovation der Kirche, die auch wir
für wünschenswert halten, den bisherigen Raumeindruck beibehalten und sämtliche
Kunstwerke in der Kirche belassen würde. Das Zusammenwirken von
Deckengemälde, Seitenaltären und Skulpturen vermittelt einen für Zähringen
typischen Gesamteindruck, der auch seine Wirkung auf die Gläubigen nicht verfehlt
. Da auch Pfarrgemeinden bei universellem Anspruch der Kirche ein Recht
auf Individualität haben, sollte dieser Grundgedanke Leitlinie für die Kirchenrenovation
sein.

Wir würden es sehr begrüßen, wenn wir Ihnen mit dieser engagierten Darstellung
eine Entscheidungshilfe geboten hätten und stehen Ihnen für weitere Vorschläge
und Erläuterungen gerne zur Verfügung.

Walter Vetter

Freiburg, den 25.2.1983

Betr.: Anbau an das Wohngebäude Freiburg, Schützenallee

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Herren,

mit Genugtuung haben wir festgestellt, daß der unqualifizierte und das Stadtbild
verunstaltende Anbau an das Wohngebäude Schützenallee 9 in der Bürgerschaft
auf einhellige Ablehnung stößt und somit unsere Auffassung über das mißglückte
Bauobjekt bestätigt.

Diese Genugtuung wird getrübt durch die Erkenntnis, daß uns rechtliche Schritte
versagt sind, die die Beseitigung dieses Schandfleckes in der Oberwiehre bewirken
würden. Ein gerichtliches Vorgehen hielten wir für durchaus aussichtsreich, da hier
eindeutig ein Verstoß gegen den Wortlaut des § 16 Landesbauordnung vorliegt, der
auch durch die hier angewandte Stadtbauordnung nicht gedeckt wird. Abgesehen
davon wäre zu prüfen, ob hier nicht die veraltete Stadtbauordnung in einem Maße
interpretiert wurde, die an eine Begünstigung des Bauherren denken läßt. Als drittes
aussichtsreiches Argument für ein gerichtliches Vorgehen wäre auch die Tatsache
zu nennen, daß dem Landesdenkmalamt Freiburg vor zwei Jahren ein anderer
Entwurf für einen Anbau eingereicht wurde, der eine viel subtilere Ausführung erwarten
ließ. Hier wird man wohl von einer bewußten Täuschung sprechen können.

Wir wollen hier nicht die Frage untersuchen, ob auf einen Anbau generell zu verzichten
gewesen wäre oder ob eine gestalterisch gelungener und subtilere Ausformung
eine Eckbebauung weniger störend hätte erscheinen lassen. Die Gremien

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