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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1992-09/0148
Lebensgrundlagen, die Landschaft und die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der
Natur genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden" <2>. Die
Verfassung spricht hier also neben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der
Landschaft den Denkmalschutz ausdrücklich an und legt zugleich fest, daß darunter
neben den Kunstdenkmalen auch die Denkmale der Geschichte und der Natur fallen
sollen <3>. Bedeutung gewinnt diese Verfassungsnorm zunächst dort, wo der Staat oder die
Gemeinden selbst Eigentümer von Denkmälern sind und insoweit in eigener Regie Denkmalschutz
betreiben <4'. Dieser Bereich ist in der Regel unproblematisch. Öffentlichen
Schutz und Pflege sollen Denkmäler aber auch und gerade dann erhalten, wenn sie - wie
im Regelfall - im Eigentum von Privaten stehen. Die Verfassung schreibt für die Aufgabe
Denkmalschutz die fortdauernde Beachtung und Erfüllung im Sinne eines öffentlichen
Schutzes und öffentlicher Pflege vor. Die Verfassung nennt diese Aufgabe besonders, sie
legt sie Staat und Gemeinden sozusagen ans Herz.

Das zweite Element in der Verfassung betrifft den naheliegenden Konflikt, der sich im
Denkmalrecht ergibt, nämlich den Konflikt mit dem Eigentümer <5>. Denkmalschutz erfordert
Erhaltungsmaßnahmen, Veränderungs- und Abrißverbote. Der Eigentümer wird auf
diese Weise zwangsläufig beschränkt in seinen Dispositionsmöglichkeiten - anders kann
Denkmalschutz nicht verwirklicht werden. Der zweite Blick in die Verfassung, in das
Grundgesetz, führt zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG: zu einem wichtigen, aber auch
besonders ausgestalteten Grundrecht. In Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG heißt es: "Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Das Eigentumsrecht ist nach der Verfassung
mit der Besonderheit geregelt, daß sein Inhalt nicht von vornherein feststeht, sondern
vom Gesetzgeber ausgestaltet werden kann <6>. Die Verfassung gibt für diese Ausgestaltung
unter anderem die verbindliche Richtschnur: "Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Das Eigentum kann und soll
vom Gesetzgeber im Sinne der Sozialpflicht ausgestaltet werden.

Die Nennung dieser beiden Verfassungsvorschriften führt zur Ausgangsfrage. Es erscheint
alles einfach zu sein: Art. 86 LVerfBW schreibt für den Staat den Schutz der Denkmäler
vor. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ermöglicht die Ausgestaltung des Eigentums
im Sinne der Sozialpflicht. Ein umfassender Schutz der Denkmäler durch Ausgestaltung
und notfalls Steigerung der Sozialpflicht scheint möglich. Wenn in den letzten Jahren und
Jahrzehnten ein Bewußtseinswandel zugunsten der Notwendigkeit des Denkmalschutzes
eingetreten ist, dann scheint die Verfassung das Instrumentarium dafür an die Hand zu
geben, nämlich die verstärkte Ausgestaltung der Sozialbindung. Vor diesem Hintergrund
lautet die Ausgangsfrage: Gibt es einen lückenlosen Schutz für Denkmäler durch die
Bestimmung des Art. 86 LVerfBW einerseits und die Ermächtigung des Gesetzgebers zur
Regelung der Sozialpflichtigkeit andererseits? Verspricht die Verfassung einen derartigen
lückenlosen Schutz - kann sie ihn versprechen?

Eine Klärung dieser Frage setzt zunächst voraus, sich der Bedeutung und dem rechtlichen
Gehalt von Art. 86 LVerfBW zuzuwenden.

III. Die Staatszielbestimmung des Art. 86 Landesverfassung

Bei Art. 86 LVerfBW handelt es sich um eine Staatszielbestimmung. Was ist nun das
Wesen einer solchen Staatszielbestimmung und worin liegt ihre rechtliche Bedeutung <7>?

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