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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1992-09/0153
V. Das Denkmalschutzgesetz in verfassungsrechtlicher Sicht

Betrachtet man das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz <22> im Lichte der soeben
erörterten Systematik, so findet man leicht die genannte Dreiteilung der eigentumsrelevanten
Regelungen wieder.

Das Gesetz definiert zunächst mit Hilfe des weitgefaßten Begriffs des Kulturdenkmals seinen
Schutzgegenstand <23). Im Sinne der Ausgestaltung des Eigentums wird die allgemeine
Pflicht für jeden Eigentümer statuiert, diese zu erhalten und pfleglich zu behandeln(§ 6).
Diese knappe Formulierung hat weitreichende Bedeutung im Hinblick auf den Schutz des
Eigentums, weil es die Grundentscheidung enthält, daß Befugnisse des Eigentümers
durch das Interesse des Denkmalschutzes grundsätzlich und generell begrenzt sind. Allerdings
- und dies ist hervorzuheben - ist die Pflicht zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern
nicht unbegrenzt: nur im Rahmen des Zumutbaren <24> hat der Eigentümer aus
eigener Kraft und mit eigenen Mitteln für das Denkmal Sorge zu tragen. Diese Grenze der
Erhaltungs- und Pflegepflicht ist verfassungsrechtlich geboten. Im übrigen sieht das Gesetz
vor, daß das Land durch Zuschüsse zur Pflege und Erhaltung beiträgt. Diese Zuschüsse
können insbesondere für die zweite Stufe von Belastungen von Belang werden,
nämlich dort, wo Pflege und Erhaltung des Denkmals für den Eigentümer ohne finanzielle
Unterstützung nicht mehr zumutbar wäre. Der Staat tritt hier helfend und finanziell stützend
in Erscheinung. Allerdings ist auch diese Pflicht des Staates nicht unbeschränkt,
sondern besteht nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Im übrigen
eröffnet das Gesetz in § 25 die Möglichkeit, zur Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmales
eine Enteignung vorzunehmen.

Im Rahmen dieser Systematik liegt das Schwergewicht eindeutig bei der Verantwortlichkeit
des Eigentümers. In seiner Hand soll das Kulturdenkmal verbleiben, er ist für Erhaltung
und Pflege verantwortlich.

Ehe nun auf Einzelheiten, insbesondere auf den zentralen Begriff der Zumutbarkeit eingegangen
werden soll, ist auf die Ausgangsfrage zurückzukommen. Sie lautete, ob es einen
rechtlich lückenlosen Schutz für Denkmäler gibt. Diese Frage läßt sich jetzt in der folgenden
Weise konkretisieren: ist für jedes Denkmal im Sinne des Gesetzes gesichert, daß entweder
der Eigentümer im Wege der Sozialbindung die einschlägigen Erhaltungsmaßnahmen
tragen muß oder daß der Staat verpflichtet ist, Zuschüsse zu leisten, damit das Denkmal
erhalten bleiben kann <25>? Die Antwort ist eindeutig: Die Belastungen des einzelnen
dürfen nur bis zur Schwelle der Zumutbarkeit reichen, darüber hinaus sind sie rechtswidrig
. Aber jenseits der Grenze besteht keine zwingende Verpflichtung des Staates, durch
Zuschüsse so weit einzuspringen, daß die Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Das Land kann
dies tun, es ist aber dazu verfassungsrechtlich nicht in jedem Einzelfall verpflichtet. Auch
die Staatszielbestimmung des Art. 86 LVerfBW kann daran nichts ändern. Sie fordert zwar
grundsätzlich die Beachtung des Denkmalschutzes durch den Gesetzgeber und den
Haushaltsgesetzgeber. Wie schon erwähnt, enthält sie aber keine konkrete Aussage über
das Maß des Tätigwerdens und des Finanzeinsatzes. Damit kann es die Fallgruppe geben,
daß Erhaltungsmaßnahmen oder Veränderungsverbote für den Eigentümer unzumutbar
sind, Zuschüsse in einer Höhe, die die Zumutbarkeit wiederherstellen könnten, nicht vorhanden
oder nicht bewilligt sind, so daß im Ergebnis Veränderungen am Denkmal und so-

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