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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_2003-11/0050
mit dem Frieden von Luneville der Rhein von Basel
bis Kleve zur Grenze zwischen Frankreich
und Deutschland werden. Die deutschen Fürsten,
die aufgrund der Friedensbestimmungen linksrheinische
Gebiete an Frankreich abzutreten hatten
, sollten dafür entschädigt werden. Gleichzeitig
wollte Napoleon mit den entsprechenden Gebietsveränderungen
eine kleine Zahl größerer
„Mittelstaaten" rechts des Rheines schaffen, die
als Puffer zwischen Frankreich und Österreich
und gewissermaßen als seine Satelliten dienen
konnten. Der badische Markgraf hatte bereits im
Sonderfrieden von 1796 entsprechende Zusagen
erhalten, von diesen Veränderungen profitieren
zu können. In einem Vertrag zwischen Napoleon
und dem russischen Zaren wurden die Bedingungen
präzisiert. Dabei konnte die Zarin Elisabeth
, eine Enkelin des badischen Markgrafen Karl
Friedrich, die badischen Interessen kräftig unterstützen
. Die konkreten Bestimmungen, wer bei
der Umverteilung was bekommen sollte, hatte ein
Ausschluss des Reichstages in Regensburg festzulegen
, die sogenannte „Reichsdeputation". Sie fas-
ste nach längeren Verhandlungen am 25. 2. 1803
einen abschließenden Beschluss, den Kaiser und
Reichstag in der Folge bestätigten. Dieser
„Reichsdeputationshauptschluss" verfügte drei
fundamentale Gebietsveränderungen, die alle
drei gerade auch für unser Land und die Stadt
Freiburg einschneidende Konsequenzen hatten:
Zum einen wurden Teilgebiete an neue Herren
übertragen; so bekam Baden die rechtsrheinische
Pfalz und wurde Kurfürstentum; der Breisgau
kam an Modena und wurde dann im Frieden von
Pressburg 1805 ebenfalls badisch. Zum zweiten
wurden die meisten Reichsstädte und kleinen
Fürstentümer „mediatisiert", das heißt, einem
Mittelstaat zugeschlagen; auch davon profitierte
Baden beträchtlich, unter anderem durch den Gewinn
der fürstenbergischen Gebiete. Die dritte
Entscheidung betraf die Herrschaftsgebiete der
Bistümer und Reichsabteien, die den einzelnen
Mittelstaaten zufielen, sowie die Existenz aller

Markgraf, Kurfürst und Grossherzog Karl Friedrich von Baden

Klöster, auch derjenigen, die nicht reichsunmittelbar
gewesen waren. In § 35 des „Reichsdeputa-
tionshauptschlusses" hieß es über die Abteien, Stifter
und Klöster: „Sie werden der freien und vollen
Disposition der Landesherren, sowohl zum Behuf
des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und
andere gemeinnützige Anstalten, als auch zur Erleichterung
ihrer Finanzen überlassen."
Dieses Reichsgesetz gab die Rechtfertigung für
die umfassendste Säkularisation aller Zeiten, das
heißt für die Aufhebung und Verstaatlichung nahezu
sämtlicher Klöster. Es entfachte im katholischen
Teil Deutschlands, vorwiegend also im Süden
des Reiches, einen gewaltigen „Klostersturm
". Er tobte gerade auch im neuen Großher-

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