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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/freiburg1898/0075
Die Baubehörden.

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5. Der Grossherzogliche Bahn-Bauinspector für den Bezirk
Freiburg ist mit der Besorgung des bautechnischen Dienstes des ihm
zugewiesenen Bezirkes betraut. Dieser umfasst die Unterhaltung und
Beaufsichtigung der in Betrieb befindlichen Bahnstrecken nebst allen
dazu gehörigen baulichen Anlagen, die Fürsorge für den betriebssicheren
Zustand der Bahn und für die ausreichende Bewachung und
Kontrolirung derselben; ferner die Ausführung der Erneuerungs- und
Erweiterungsbauten an der Bahn und den Bahnhöfen sowie die Wahrung
des bahnärarischen Grundeigenthums. Sein Büreau befindet sich bei
demjenigen des Grossh. Maschinen-lnspectors im Bahnhof.

6. Der Grossherzogliche Maschinen-Inspector für den
Bezirk Freiburg besorgt den maschinentechnischen Dienst des ihm
zugewiesenen Bezirkes. Dieser Dienstzweig erstreckt sich auf die
Fürsorge für den betriebssicheren Zustand und die bestimmungsgemässe
Verwendung des Fahrmaterials und der für den Dienst erforderlichen
maschinellen Einrichtungen sowie auf die Leitung und Beaufsichtigung
des technischen Theiles des Fahr- und Bezirkswerkstättendienstes.

B. Die städtischen Baubehörden.

Die Stadt Freiburg hat für die Leitung ihrer technischen Aufgaben
drei Behörden bestellt: das Hochbauamt, das Tiefbauamt
und die Gas- und Wasserwerks-Verwaltung, welche Stellen in
coordinirtem Dienstverhältniss stehen.

1. Das städtische Hochbauamt (Rathhaus) hat sämmtliche neuen
Hochbauten und Umbauten der Stadt und der zahlreichen unter
städtischer Aufsicht stehenden Stiftungen zu entwerfen und auszuführen
sowie die laufende Unterhaltung der bestehenden Gebäude zu besorgen.
Ausserdem sind demselben übertragen: die Aufsicht über das Heizungswesen
in den städtischen Schulen, dem Theater, der Festhalle, die Ueber-
wachung der maschinellen Einrichtungen im Schlachthause und des
Betriebes der elektrischen Central-Uhrenanlage sowie die Errichtung
und Unterhaltung der städtischen Telephonanlagen, die Desinfections-
anstalt, die Plakatanstalt, der Friedhof mit dem Beerdigungswesen,
soweit sich dasselbe auf den Verkauf der Grabstätten, die Aufstellung
von Grabsteinen und das Sargmagazin erstreckt.

Das Hochbauamt wird ferner zur Mitwirkung beigezogen in
einzelnen Fällen der Baupolizei, bei einzelnen Arbeiten des Tiefbau-
amtes, der Stadtgärtnerei, der Gas- und Wasserwerks-Verwaltung
und bei festlichen Anlässen, soweit es sich um decorative Arbeiten

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