Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/freiburg1898/0126
100 Ortsstrassen, Feldwege und öffentliche Plätze.

Die Stadtgemeinde bekommt bei Weitem nicht alles aufgewendete
Kapital zurück, denn es werden

1. keine Zinsen berechnet,

2. fällt für die Strassenkreuzungen der Beitrag aus,

3. pflegt bei Eckgrundstücken ein solcher nur für die längere Fronte
erhoben zu werden,

4. wird überhaupt nur ein Bruchtheil der Herstellungskosten der
Strasse und der Kanalisation erhoben, denn die Herstellung
der Strassenoberfläche kostet im Durchschnitt per laufenden Meter
35—45 Mark, die Kanalisation durchschnittlich per laufenden
Meter 34 Mark und zur Erhebung gelangen auf beiden Seiten
der Strasse zusammen per Frontmeter 2 X 6,50 bis 7,50 Mark
und 2X^ Mark, also 13 bis 15 Mark für Strassenherstellung
(hierin ist der Beitrag für Geländeerwerb nicht einbegriffen) und
16 Mark für Kanalherstellung.

Ausnahmsweise werden auch wohl Strassen als Privatstrassen
gebaut.

Die Herstellung pflegt dann durch die Stadt oder unter ihrer
Aufsicht auf Kosten der Interessenten zu geschehen.

Die erste Unterhaltung ist Sache der Privatstrassenbesitzer.

Ist die Strasse nahezu überbaut, so pflegt die Stadtgemeinde dieselbe
in eigene Unterhaltung zu nehmen, womit dann aber auch alle
Besitzansprüche des Privatstrasseninhabers auf die Stadtgemeinde übergehen
.

b) Feststellung der Strassenzüge, der Baulinie und der Bauweise
, Strassenbreite, Vorgärten.

Die Strassen- und Baulinien lässt im Allgemeinen die Stadtgemeinde
feststellen. Sie werden in der Natur nach Richtung und Höhe abgesteckt
, der Plan wird nach vorheriger Bekanntmachung öffentlich aufgelegt
und der Bezirksrath, eine von der Stadtgemeinde unabhängige
Instanz, verbescheidet auch die etwaigen Einsprachen und genehmigt oder
verwirft den Strassenzug. Gegen die Entscheidung des Bezirksraths
haben die Stadtgemeinde und die privaten Interessenten Rekurs an das
Ministerium.

In neuerer Zeit ist mehrfach und mit Erfolg der Versuch gemacht
worden, in beschränkteren Gebieten durch Zusammenlegung und Neu-
auftheilung günstige Bauplatztonnen dort zu erzielen, wo die Strassenzüge
die Parzellen in ungünstiger Weise durchschneiden und dadurch
die Ausführung der Strassenprojekte zu erleichtern.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/freiburg1898/0126