Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 48
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1822/0055
4S. BOHEMAN

BOHEMAN.

de während des langen
Zeitraiinis 'vön 39 Jahren.
«— Seinen Unterhandlungen
mit der Grofsen Loge
von Englandx von den modern
Masons,. hatte die
Grofsloge von Holland ihre
•Unabhängigkeit von der
crsteren zu verdanken; indem
er mit dieser am 25sten
April 1770 ein Cöncordät
schlofs, wodurch sie die
Unabhängigkeit der Grofsen
Loge der vereinigten
Niederlande förmlich anerkannte
und sich blofs be^
dung, dafs diese keine Loge
in Großbritannien oder
in den englischen Besitzungen
in den Indien consti^ ,
tuiren könne.

B o h e m (rtAtt), Vormaliger
Hofsecretair in Sto ck-
holm [und Gutsbesitzer in
Dänemark]; ein eifriges
Mitglied des Bundes der
asiatischen Brüder. Er
schenkte im J. 1767 dem
dortigen, von denMaurern
errichteten, Waisenhause
300,000Kupferthaler. [Im
J. 1803 kam er wegen geheimer
Umtriebe ' in Haft
und Untersuchung und
wurde, nachdem sich aus
seinen Papieren die Strafbarkeit
seiner Absichten
und Handlungen ergeben
hatte, an die dänische Re-
gierung ausgeliefert, von
dieser aber genöthiget,
seine Besitzungen zu ver^
kaufen und das Reich zu

meiden; worauf er sich im
Fürstenthum Waldeck an*
sässig gemacht und im L
1S13 zu seiner Rechtfertigung
eine Schrift in Pyrmont
herausgegeben hat.—*
In der Folge der vorerwähnten
Untersuchung erschien
eine königl. schwedische
Verordnung vom
oß. März iSOo-, nach wel*
eher, „weil nach und nach
im Reiche sogenannte Orden
errichtet worden wären
, deren Mitglieder von
Grad zu Grad durch Eidschwüre
zu gewissen Verpflichtungen
vereinigt wür*-
den, alle Chefs oder Diejenigen
, die an der Spitze
solcher Gesellschaften stünden
, verpflichtet seyn sollen
, den hohen Landesbehörden
nicht allein die Formulare
des Eides u. der Verpflichtungen
, deren sich der
Orden bei der Aufnahme,
der Mitglieder in allen Graden
bedienet,1 zu überliefern
, sondern auch den
Zweck des Ordens anzugeben
; auch sollen künftig
der Oberstatthalter von
Stockholm, die Gouver^
neurs der Provinzen und
die Polizeibeamten, ohne
vorgängige besondere Auf*
nähme, freien Zutritt in
alle Orden haben und von
Allem, was darin vorgehet,
Kenntnifs nehmen können,
bei Strafe der Cassation
des Ordens; doch sollen


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