Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 84
(PDF, 112 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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84 CORPORATION,

CORPORATION.

Prinz Edwin zum, Grofs-
m ei st er der Bauleute in
England erwählt wurde,
der ihnen grofsö Privilegien
von seinem Bruder^
Sern Könige Atheistan, verschaffte
und ihnen im J.
926 in York, auf ein er grölten
Versammlung aller Lo-
gendeputirten des Reichs,
Statuten und Regeln gab,
welche sich noch im Archive
der Grofsen Loge in
York befinden *). Je nachdem
nun die gothische
Baukunst auf eine höhere
Stufe der Vollkommenheit
stieg, vermehrten sich auch
die geschlossenen Gesellschaften
der Bauvers tandi--•
gen Steinhauer, u. s. wj,
die, von den Fürsten mit
vielenVorrechten und Freiheiten
beschenkt, nur. in
ihrem Innern ihre Kenntnisse
bewahrten und mit-,
theilten, geheime Gebrauche
bei ihren Versammlungen
einführten, sich eigene
Gesetze gaben und dadurch
sich nicht allein von den
gewöhnlichen Maurern un-

') [Biese Satzungen (oder die
von Culdereren verfafste
Yorker Constitution) sind zu- -
erst in Deutschland durch
den D. Karl Christian Friedrich
Krause in „den drei
ältestenKimsturkunden der
FMBr." (Dresden lßto)
herausgegeben und mit
schätzbaren Erläuterungen
versehen worden.]

terschieden, sondern auch
unter sich , von allen andern
Gerichtshöfen unabhängige
Tribunale bildeten.—
Hinsichtlich Deutschlands
findet man von dergleichen
Bäucorporationen erst in
öferEpoche bestimmteNach*
richten, wo die strasbur*
g&r Cathedralkirche , oder
der Münster, erbaut wurde

(von 1075 bis: 1439) ; *) indem
zu diesem Bau eine
Menge der vorzüglichsten
Baukundigen vereint waren
, die daselbst eine Hütte
oder Loge errichteten, welche
in Kurzem ein solches
Uebergewichfe über alle andere
Bauhütten in jDeutsch-
land, Böhmen , Ungarn,
Frankreich Ui s.w. erhielt,
dafs sie von denselben als
ihre oberste oder Haupthütte
betrachtet wurde, an
welche sie in wichtigen
Fällen, als letzte Instanz,
appellirten, und deren Entscheidungen
, Gesetzen und
Befehlen, als von der com-
petenten Behörde ausgehend
, sie Gehorsam leisteten
. Diese ausgedehnte

*) [Hierüber verdienen vorzüglich
die" von Krause*n
in den „KUrk.", B. 2 (der
ersten Ausg.), S. 255-251,
gelieferten „Bruchstücke,
welche die zu dem Baue
des Münsters zu Strasburg
errichtete Haupthütte betreffen
*', nachgelesen Jtu

,, werden.]',,v„. ; ,


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