Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 86
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1822/0093
86 CORPORATION.

CORPORATION.

oder Gemeinheit (imiversi-
tatis^) fortpflanzen; und alle
einzelne Mitglieder konn-
ten sich ohne Rechtsnachtheil
erneuern/4

S. 136 fi „Das wichtigste
Recht, welches der
Staat den Collegien verlieh,
war das Recht, sich ihre
innere Verfassung selbst
beliebig zu geben, wenn
nur da durch keinem Sjraats-
gesetze Zuwidergehandelt
wurde. Die Mitglieder beschlossen
Alles, auf geschehenen
Vortrag der Beamten
, nach gepflogener Ue-
berlegung und nach der
Mehrheit der Stimmen.
Auf dies e Weise nahmen
sie auch neue Mitglieder
auf/ wählten s o ihr e B ea m-
ten, ingleichen ihre Ehrenmitglieder
und Schutzherren
, die ihr Zunftgeschäft
ganz und gar nicht
trieben. Sie besafsen ein
gemeinsames .Vermögen,
gleich jedem Gemeinwesen,
und eine gemeinsameZunft-
lade oder Gasse, welche
vom Staate als Eigenthum
des ganzenCollegium, nicht
irgend einzelner Mitglieder
, anerkannt und ge-
s chü izt wurde.c i

& 109 /* „Die ersten
christlichen Gemeinen
suchten dieRechte der Qol-
legien und Corporationen
zu gewinnen: allein ^ . sie
waren hierin minder glücklich
, als die Juden, die

durch grofse Geldsummen
schon unter Cäsar und
gleich nach Dessen Tode
das Recht der Collegien zu
Rom und in den Provinzen
zu erlangen wufsten. Ihre
gottverehrlichen Zusammenkünfte
wurden den unerlaubten
Collegien und
verdächtigen Privatzus am-
menkünften beigezählt und
bei schwerer Strafe verboten
; weil ihr tä glichesVer-
sammlen und die Feier. des
Liebesmahles (der ^igape)
sie verdächtig machte.
Schon hier also zeigt sich
ein Punct, aus welchem
betrachtet es sehr wahrscheinlich
wird, dafs sich
die Lehren und die Gebräuche
der heidnischen
philosoph.Schulen, derMy-
sterien verschiedener Volker
, so wie auch der jüdischen
Religion und der
Essenergesellschaft insbe*
sondere, mit den Lehren
und den Gebräuchen der
Collegien und Cörporatio-
nen der Handwerker und
Künstler des römischen
Reichs sehr frühe schon
vereinigt haben, und daf$
Diefs vorzüglich mit den
Co rp o r a t i o nen d e rB auleut e
und aller zu ihnen gehörigen
Gewerke der Fall gewesen
sey; weil diese aie
stärksten und weil sie bei
den berühmtesten Tempeln
angestellt waren.u

$• 126- i rDie Verfassung


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