Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 132
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fentlieh, als von ihm ge*
schehen ist, davor zu verwahren
; oder seine Ueber-
zeügungen sind wohlbegründet
: — (xind dafür
müssen siegelten, solange
keine genügende Widerlegung
erscheint;) — dann

febe man mit edler Erge-
ung allen den Folgerun-

fen Raum, die nothwendig
araxis fliefsen!
Es hat nämlich 'Bi.Krau-
se in gedachtem Werke «—-
1 der ersten Ausgabe,
S. 354 — 367, verbunden
mit s. xxiii f. und lii f.
des Vorberichts, auch mit
S. 161—165md3io£, noch
ausführlicher aber B. 1> Ab-
theiL 2, dejr, zwQltein,. S.
337—351, verbunden mit
der Vorerinnerung zur Abth.

i, s. cxvii—Gxxxin,

dann eben das. mit s. 18 f->
158 — 161, Anm.44, und
318 £•)*)— den geschieht!.
Ursprung des masonischen
Eides von den ältesten Zeiten
der Genossenschaft an,
und die ursprüngl. Formel
desselben , nachgewiesen,
die aufeinander folgenden
Aenderungen dieser Formel
aufgezeigt und das gewöhn»
liehe englische Formular einer
treffenden Kritik unter-

■*) Vgl. auch „Benjamin Sil-
ber'sBrie£e über Mofsdorf's
Mitcheilungen an denken*
deFreymauxer," (Dresden
W9,) S. 39—47.

eid.

worfen, besonders aber sich
bemühet, diesen Gegen-
stand philosophisch aufzuhellen
und zur Entscheidung
zu bringen.

Folgendes ist ein Inbe-
griff seiner Ueb er Zeugungen
und Lehren über diesen
Punct. —

Bei der Erörterung des
Gegenstands geht er von
dem Grundsatze aus: „dafs
der sittliche Mensch unbedingt
verpflichtet sejy jedes
vernunftgemäß und recht-
mäfsiggeleistete Versprechen
zu halten, er habe es nun
einem Einzelnen oder einer
Gesellschaft, in gewöhnlicher
Fora o der in Form eines
Eides, gegeben." Allein
, er behauptet auch,
einstimmig mit den Lehren
der Religion und mit den
Gesetzgebungen der Staaten
; ,,es sey, wenn ein
Versprechen rechtmäfsig
abgelegt, mithin verbin-
dend,seyn solle,dazu durchaus
erfoderlich , dafs der
Gegenstand und Inhalt des
Versprechens selbst mit der
Sittlichkeit und der Gerechtigkeitvölligvereinbar
sey,
und dafs sich der Versprechende
dadurch zu nichts
Unsittlichem, Schändlichem
und Ungerechtem
verbindlich erklärt habe."

„ Zu Ablegung eines Eides
gehöre ferner, wenn
derselbe reiner Sittlichkeit
gemäfs seyn solle, ein aus~


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