Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 133
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1822/0140
EID.

'druckliches Gebotenseyn / ein
solches Gebot müsse aus
der Eigen Wesenheit (Natur
) der zu beschwörenden
Sache, und aus ihrer Beziehung
auf den Schwörenden
, als lebwesentlich, das
ist als gut, und defshalb als
unvermeidlich , hervorgehen
; sonst sey es unziemlich
, sich auf Gott und ewiges
Leben, auf Alles, was
uns heilig ist, zu berufen."

Etwas Zukünftiges könne
der sittliche Mensch
überhaupt nur unter der Bedingung
versprechen, dafs
er gegenwärtig überzeugt
sey, es sey wahr, gut und
gerecht, und ein solches
Versprechen nur dann halten
und erfüllen, wenn diese
seine Uberzeugung auch
hinterher noch unverändert
bestehe. —- Es sey daher
für einen zu vollem sittlichem
Bewufstseyn und zu
ganzer Gewissenhaftigkeit
gelangten Menschen nicht
sittlich möglich, ein Versprechen
zukünftiger Verheimlichung
eines ihm noch
unbekannten, erst künftig
vielleicht mitzutheileaden,
angeblichen Geheimnisses
freiwillig abzulegen, ehe
er weifs, was es ist, und
dafs, und warum, und inwieweit
es, der Reingüte,
der Liebe, dem Rechte und
im Allgemeinen dem Heile
derMenschheit gemäfs, verschwiegen
werden darf oder

EID.

«off; auch sey derselbe,
wenn er früher ein solche»
Versprechen abgelegt, weiterhin
, es zu erfüllen, nur
insofern verbunden, als es
ihn nicht zu etwas Unsittlichem
, Gottwidrigem verpflichtet
. "

,, Ebendefshalb könne
aber auch der gewissenhafte
, reinsittlich gesinnte,
Mensch ein solches Ver*
sprechen der Verschwiegenheit
von keinem andern
Menschen vor der offnen
Darlegung des zu Versckwei-
genden verlangen, noch annehmen
. Diefs gelte nicht
weniger von jeder Gesellschaft
, insofern sie alsGe-
sammtheit und zugleich als
sittliche Person betrachtet
werde und selbst zum vollen
Bewufstseyn und Anerkenntnisse
des Sittengesetzes
und des Rechtgesetzes
gelangt sey.u

„Hieraus folge, dafs
auch die Brüderschaft der
Masonen , als moralische
Gesellschaft, überhaupt ein
Versprechen der Verheimlichung
ihrer angeblichen
oder wirklichen Geheimnisse
vor der Aufnahme in
den Bund und vor der Mittheilung
jener Geheimnisse
, sittlicher- und rechtlicherweise
, weder fodemy
noch empfangen könne;
und zwar gelte IHeses von
ihr schon an sich, auch
ohne Hinsicht auf ihre he-


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