Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 152
(PDF, 112 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1822/0159
152, ENGLANDS

ENGLAND.

Sitze, als dtitciiiirengrosr
seil Eifer in der Errichtung
11 euer Logen und durch das
IJeb ergewicht, welches sie
«ich in den Personen zu
verschaften wu fste, die sie
zu ihren Grofsmeistern
'wlhite , das sich vorgesteckte
Ziel beinahe voll-
kommen erreichte-* Zwar
Talxeben die Logen von ganz
Schottland und von einem
grofsenThcil Englands der
alten Grofsen Boge von
York und 1 ihrem Systeme
treu; (sowie auch viele auswärtige
Logen das Letztere
aus Üeberzeugung ange-
nomrnen haben j) die Meiir-
heit aber hing stets der londoner
Grofsen Loge von
England än. * ' geller diefs
lsf;\ter:- durdh di^ Errichtung1
"'dieser'-Groften Loge
entstandene Streit zwischen
den anclent und modern
Masons nach 96 Jahren
vermi einer förmlichen
Vereinigung beider
Grofslogen im J. 1813 beendigt
worden. [Siehe
7JMoßdorf7 8 Mittheilun-
geh**1*; w., Sl 177-180,

204-^207 toä 210—245,
v er bunden m it „ Silber's ver-

trautf?n Briefen" u. s. w«,

S. 63 — 66,} vergL

altengUfiches linÄ mmngU-
sc/ies System.

[ Am I2ten Juli 1799 erliefe
das englische Parlament
, durch die grellen

Darstellungen in denSchrif-
ten Barruebs, Rohisorv's und
Anderer von den Gefahren,
die von den geheimen Verbindungen
der französ. Ja*
kobincr und der deutschen
Illuminaten zu besorgen
wären, in Unruhe versetzt,
zur wirksamem Unterdrük-
kung der zu Zwecken der
Empörung und des Hochverraths
errichteten Gesellschaften
, und zur Verhütung
* ihrer Umtriebe, eine
Acte, worin aber die Versammlungen
der Freimaurer
, aus dein Mn2?ngesetz^
tenGrunde: ^weil dieselben
ganz vorzüglich auf Mild-
■IMtigkeit 1 abzwecjken, u
jotim&tr'iuf ike aufrührerischen
* ges^ Strafen auggenommen
wurden, jedoch
unter der Voraussetzung,
dafs jede solche Loge schon
früher , als diese Bill Gesetzeskraft
erhalten, unter
dieser' Benennung ^it'^ien
üblichen Gebrauchen und
nach deriRegeln der Gesellschaft
gehalten worden sey.
Diefs hätten zwei wirkliehe
Mitglieder der Loge
vor einem Friedensrichter
oder einer andern Magistratsperson
eidlich zu bekräftigen
, auch den gewöhnlichen
Ort und die
Zeit der Zusammenkünfte,
ingleichen die Namen aller
Mitglieder, sowol zuerst
binnen zwei Monaten, als


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