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FINSTERNISS.
FITZ-ALLEN". 241
Finsterttiss ist derjenige
Zustand, in welchem sich
der Candidat bis zu seiner
Aufnahme befindet* [„Hier-'
mit/' sagt Bn Kraust, (s-
7?Kunsturk., B. 1 der ersten
Aufl., Si 300, Anm. a,
oder in der 9-ten B. 1, Abth.
1, S. 307, Anm. *) !) —
^'beginnt zweckmäfsig die
Aufnahmehandlung. Diese
Finsternifs bereitet denAuf-
zunehmenden auf das zu er-
theüende Licht sinnlich
und lehrzeichenlich (sym*
bolisch) vor. Am meisten
im Geiste der alten Bund-
innigung (Liturgie) sind
die einfachen Worte7 wel*
che der Logenmeister an
den wirklichen jungem Aufseber
richtet: „„Führet
den Candidaten in die Fin-
sternifs !"" das ist, in ein
ganz gewöhnliches Zimmer
ohne allen Zugang des Lichtes
, — nicht schwarz ausgeschlagen
; kein schwach
erhellendes Licht; kein
Memenlo mori; — (er soll
ja in der Maurerei ein neues
Leben gewinnen!) —
keine Handschrift zum
Durchlesen. Das natürliche
Dunkel spricht am vernehmlichsten
zum Gcmüthe^
läfst den Gedanken und Gefühlen
freien Laufund öffnet
den Menschen allen guten
und schonenEinflüssen.
Den Aufzunehmenden in
einem flüstern Zimmer zu
lassen, hält eher die Prüfung
der Liebinnigkeit(Hu-
manität) und des zarten
Rechtgefühls aus, als ihm
die Augen zu verbinden."]
Firrao (Joseph), Gardinalpriester
und Staatsse-
cretair in Rom. Er machte
die Bulle des Papstes Clemens
XIL vom 27sten April
473$ in den päpstlichen
Staaten durch ein Edict
vom 14ten Jan. 1739 *) bekannt
, wodurch einem Jeden
, unter Androhung der
Strafen der Excommunica-
tion, der Confiscation der
Güter, und selbst des Todes
, verboten ward* sich
zu ein er f r eim aureris chen
Versammlung zu vereinigen
oder ihr heizutreten-
Die Häuser, in welchen,
diese maurerischen Versammlungen
geduldet würden
, sollten demolirt werden
; und diejenigen Personen
, den eh der Antrag, sich
aufnehmen zu lassen, gemacht
worden, sollten die
Anwerber und den Ver-
sammlungort der Mitglieder
angeben, bei einer Strafe
von 4000 Goldtkalern,
oder sogar bei Galceren-
strafe. S. aucfi Bulle.!
Fitz-Allen (Thomas);
siehe Surrey!
*) [Dieses Edict ist italienisch
und französisch abgedruckt
in der „Hisr. de la Jfond, da
Gr. Ör. de France, " p. 2g9
bis 295.]
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