Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 257
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FREIMAURER

FREIMAURER, 257

Gesellschaft beschreibet ein
Wapenschild(coatof arms);
welches dem der londoner
Cameradschaft (Genossenschaft
) der Freileute unter
den Maurern (company of
Freemen Masons") fast ganz
gleich ist; wefshalbman allgemein
glaubt: diese Cameradschaft
sey ein Zweig
jener alten Brüderschaft,*
denn, in früheren Zeiten
konnte, wie es scheint,
Niemand als Mitglied in
diese Cameradschaft zugelassen
werden (was made
free of that Company),
wenn er nicht zuvor in irgend
einer Loge von freien
und angenommenen Maurern
eingeweihet worden
war; Welches man für ein
nothwendiges Erfodemifs
hielt. Dieser Gebrauch ist
noch jetzt in Schottland bei
den Werfemaurern üblich."

Hierzu macht Br. Krame
(B. 2 der ersten Aufl. S« 381,)
folgende Anmerkung* —

„Hier werden ganz richtig
Free-Masons von Free-
men »Masons, d. i. den in
die Maurerzunft aufgenommenen
freien Leuten, welche
man auch Lwerymen
nennt, unterschieden. Jeder
, der in eine Zunft als
Meister aufgenommen werden
will, mufs ein freier
Mann {free, no bondman,
kein Sclave) seyn ; die
Zunftgesellen aber heifsen
in England Servants und

haben insofern mit dem
Hausgesinde gleiche Rechte
. Die Masons dagegen
hiehen free, weil sie eigene
königL und päpsth Privilegien
und Verfassung-
rechte genossen. Von der
Zeit an aber, wo keine Gesellschaft
gesetzlich seyn
konnte, wenn sie nicht,
entweder durch Verjährung
(Bestehen seit undenklichen
Zeiten), öder durch,
einen offnen Brief (Patentbrief
), oder durch eine Par*
liamentsacte, — doch am
Gewöhnlichsten durch ein
Patent ad er einen Stiftung*
brief— gegründet, an.einem
bestimmten festen Or*
te sich versammlet^, wurden
die in England, Schottland
und Irland zerstreu*
ten, gewöhnlich am Orte
der Batiten selbst gebildeten
, Baulogen genöthigt,
diesen Gesetzen zu gehorsamen
. Daher liefsen sie
sich in den grÖfsten Städten
des Landes incorporifen,
kauften oder mietheten daselbst
eine Zunfthalle > (ein
Zunfthaus, oder, nach dem
Sprachgebrauche der vormaligen
deutschen Reichs*
Städte, Zunftamt, eineMau-
rerherberge, — MasonkaU}
wie noch jetzt auch iet

frofse Versammlungsaal
er Grofsloge in London
heifstj)— setzten aber daneben
ihre sonstigen Lei-*
g^nyer&ainmlungen an ver-

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