Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 396
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396 GESCHICHTE

GESCHICHTE.

ten (Sodalitin) der Künstler und
Handwerker stets bei den Römern
fortdauerten, davon finden
wir unl äugbare Beweise
in den römischen'Schriftsteliern,
auf Denkmalen und im Corpus *
Juris, ,Si« hatten das Recht einer
moralischen Person (Univer-
sitas),, — eine Zunftiade,— Beamten
, worunter sich der Mei*
st er (magister) und die Jfufseher
(apparitores seil curatores) auszeichneten
, eigne Zunftgesetze
und Gerichtbarkt'it, — einen
eignen Scliutzgott und eigne
'Priester, welche die religiösen
Handlungen und Angelegenheiten
der Gesellschaft besorgten;
auch nahmen sie die angesehensten
Leute aus allen Ständen,
auch Frauen , vorzüglich, vom
kaiserlichen Hofe und aus dem
kaiserlichen Heere, ehrenhalber,
und um durch sie geschützt zu
werden, unter sich auf

,,Ferner habe ich aus Zeugnissen
des Alterthumes erwiesen
, dafs bei den Tempeln der
HauptgottEeiten bei Griechen
und Römern Corporationen von
Baukünstlern angestellt waren,
welche durch ihre Gerneinschaft
mit den Priestern, besonders
späterhin mit den Mysterien der
Griechen und Ptumer, worin die
aus Indien stammende reinere
Gottlehre erhalten und feierlich
dargestellt wurde, in eine solche
Verbindung traten, dafs hernach
, als die Ausübung dieser
Mysterien verboten wurde, sich
Überbleibsale derselben in die
Baucorpörationen retten konn-
ren. Dafs aber alles Diefs ganz
besonders mit den .Corporationen
der Baukünstler m allen
Theilen des römischen Reiches
der Fall gewesen, Das lehren'
uns unwidersprechliche Zeug*
nisse der Geschiclitschreiber,
der Inschriften und des4 Corpus
Juris. Hätte ein angesehener

Römer es der Mühe werth gc«
achtet, über das Zunftwesen zu
schreiben, so würden wir freilich
Mehres hiervon wissen.
Über die Kunstlehre undl .ebens-
regeln der römischen Baucorpörationen
insbesondere, welche
sie von den Architecten empfingen
, erhalten wir nur durch
Vitruuius einigen . Aufschlufs.
Dieser Schriftsteller handelt
zwar mehr von der für einen.
Baukünstler erfoderlichen Bildung
, als von dem Verhalten
der Arbeitleute selbst: indessen
leidet es wol keinen Zweifel
, dafs, .der Geist der Architek-
' ten theiiweis Zunftgeist geworden
sei; und es ist ein merkwürdiger
Umstand, dafn die
Yorker Constitution vorzüglich
auf Vitruvius, und ganz bestimmt
auf alte Gesetze undGe-
bräuche der römischen Baucorpörationen
in JBritannien, hinweist
, und dafs unsere erste älteste
Kunstürkunde iS (das Frag-
stück aus den Zeiten Königs
JHeiririch de$Vl*)>7 ganz in eben-
diesem Geiste verfafst ist. Der
all^emeinmenscliliche Geist der
Wissenschaft, Kunst und reinen
Tugend, welchen Vitrupim
äufsert, konnte auch auf Die
übergehen, welche sein Werk
als Handbuch gebrauchten ; wie
die Yorker Constitution Dieses
ausdrücklich fodert. Von welchem
Umfang aber und Einflüsse
auf den Staat, von welchem
Ansehen im ganzfen römischen
Reiche, sowie in Britannien,
die Corpörationen der Baukunst*
ler gewesen, Das lehren schon
die unzähligen Baüreste grofsei
Werke, die sich überall finden
, wohin der Römern am e sich
erstreckte, auch mehre Zeug-
nisse glaubwürdiger Schriftsteiler
, und die in Ansehung derselben
gegebenen Staatsigesetze.**
9, Auch nach Britannien kamen


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