Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 408
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1822/0415
408 GESETZE etc.

GESETZE etc.

chen Betragen derljrüde* gegen
alle Menschen und untereinander
, — — die erste in Ansehung
der Religion, die zweite
in Anseilung des Staats, die
dritte in Ansehung des geselli-

• gen'Umganges überhaupt, und
die pierte betriff, das Verhalten
der Brüder untereinander, als
Brüder* Die fünfte bis sechszehnte
beziehen sich auf die innere
Verfassung und Wirksamkeit
der Brüderschaft, als Gesellschaft
von Bauleuten, Hiervon
zeichnen sich besonders die
fünfte und der Schlafs nach der

sechszehnten aus, — die erstere.;

„„Treulich habt ihr euch
* auch zu denBerathschlagun-
gen und Arbeiten der Mitgliedern
! jeder Loge zu halten
und gegen Jedermann,
der kein Bruder ist, die
Merkmale geheim zu halten
; "L<

weil sie die gesellige Einfalt und
Mitwirkung aller Brüder zu einem
geschlolsnen Ganzen f o dert?
— derSchlufs der ganzen Constitution
aber:

?, „Diefs sind die Pflichten,
die zu halten gut und nützlich
sind. Was künftig noch
gut und nützlich befunden
werden wird, soll immer
aufgeschrieben und von den
Vorstehern bekannt gemacht
werden, damit alle Brüder
ebenfalls darauf verpflichtet
werden können; " 4<
dadurch, dafs sie — (Welches
Eins der ersten Kennzeichen ei-

* ner guten Gesetzgebung ist,) —
immer an wachsendeVerpollkomm-
nung und zeitgemäj'se Weiterund
Höherbildung der Gesellschaft
, tmd zwar, gesetzlich
und -perfassunggeniäfs, möglich
macht. tc

„Alle diese Vorschriften " —
bemerkt Krause ferner S. 97 in
der Note, d, — „zeugen von

reinem, sittlichem Gefühle, von
lebhaftem Bewufstseyn der
Würde der Baukunst, von edlem
Ehrgefühle, von genauer
Kenntnifs der damaligen Lage
der Dinge und von weiser Klugheit
; auch sie sind, sowie
schon die erste bis vierte, ganz
im würdigen Kunstgeiste des
Vitruvius und zugleich der Sittenlehre
Jesu gemäfs. " (Vgl.
hierzu Krause^s wichtige geschichtliche
Belege und Erläuterungen
zum richtigen Verständnisse
der masonischen Constitutionen
, besonders der old
chargeSy Altges'etze, im B. 2.
Abth. a, S. 5 ff.l) .

,,Das neuenglische Grofsmei-
sterthumu setzt Krause S.
94 f. noch hinsu, — hat zwar
seine sogenannten alten Pflichten
auf die Grundlage der vorliegenden
, u/irklich alten, errichtet
y allein , dabei sich erlaubt
, vieles Wesentliche wegzulassen
oder willkührlich zu
deuten, und ihre neuersonnene,
dem Urbegriffe (der Idee) der
Maurerei in ihrem innersten
Grunde zuwiderlaufende Verfassung
den alten Masonen unterzuschieben
. Das, was an den
sogenannten alten Pflichten des
neuengl. Grofsmeisterthums allein
lohenswerth ist, die erste,
zweite und derSchlufs hex sechsten
Pflicht, *) Das steht der IVe-

f) Diese lauten in der Übersetzung
aus der neuesten Ausgabe des
engl. Constit. - Buchs vom J. 1815,
Th. 2, welcher die Charges7 Re-
gulations etc. enthält, S. 3—5"
und 14 f. y so. —

„Erste Pflicht, Gott und die

Religion betreffend."
„Ein Mason ist, vermöge der
•übernommenen Verpflichtung
(Lehnspfücht, —• tenure), gehalten
, dem Sittengesetze zu gehorchen
und er wird, wenn er
die Kunst recht versteht, weder
ein stumpfsinniger Gottesläug-
ner, noch ein ruchloser Freigeist
(libertine), seyzi. Unter al-


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