Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 468
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408 GESETZE etc.

GESETZE etc

chen Betrafen der Ifrüdet gegen
olle Menschen und untereinander
, — -— die erste in Ansehung
deT Religion.} die zweite
in Ansehung des Staats, die
dritte in Ansehung des geselligen
Umganges überhaupt, und
die vierte betriff das Verhalten
der Brüder untereinander, als
Brüder* Die fünfte bis sechzehnte
beziehen sich auf die innere
Verfassung und Wirksamkeit
der Brüderschaft, als Gesellschaft
von Bauleuten, Hiervon
zeichnen sich besonders die
fünfte und der Schlafs nach der
^sechszehnten aus, — die erster e.:
„Treuüoh habt ihr euch
auch zu Beratschlagungen
und Arbeiten der Mitglieder
in jeder Loge zu halten
und gegen Jedermann,
der kein Bruder ist, die
Merlanale geheim zu halten
;(<l<

weil sie die gesellige Einheit und
Mitwirkung aller"Brüder zu einem
geschlolsnen Ganzen f odert,
— der Schlafs der ganzen Con-
* stkution aber:

9y „Diefs sind die Pflichten,
die zu halten gut und nützlich
sind. Was künftig noch
gut und nutzlich befunden
werden wird, soll immer
aufgeschrieben und von den
"Vorstehern bekannt gemacht
werden , damit alle Brüder
ebenfalls darauf verpflichtet
werden können; *' u
dadurch, dafs sie — (Welches
Eins der ersten Kennzeichen einer
guten Gesetzgebung ist,) —
immer anwachsende Vervollkommnung
und zeitgemäfse Weiter -
und Höherhildting der Gesell-*
schaft , und zwar, gesetzlich
und verfassunggemäfs, möglich
macht. *e

„Alle diese Vorschriften" —
bemerkt Krause ferner S. 97 in
der Note d, — „zeugen von

•reinem, sittlichem Gefühle, von
lebhaftem Bewufstseyn der
Würde der Baukunst, von edlem
Ehrgefühle, van genauer
Kenntnifs der damaligen Lage
der Dinge und von weiser Klugheit
; auch sie sind, sowie
schon die erste bis vierte, ganz
im würdigen Kunstgeiste des
Vitruvius und zugleich der Sittenlehre
Jesu gemäfs." (Vgl.
hierzu Krause's wichtige geschichtliche
Belege und Erläuterungen
zum richtigen Verständnisse
der masonischen Constitutionen
, besonders der old
charges, Altgesetze, im B. 2,
Abth. 2> S. 3 ff.!)

„Das neuenglische Grofsmei-
sterthum16 — setzt Krause S.
94 f. noch hinssu, — hat zwar
seine sogenannten alten Pflichten
auf die Grundlage der vorliegenden
, wirklich alten > errichtet
, allein, dabei sich erlaubt
, vieles Wesentliche wegzulassen
oder willkührlich zu
deuten, und ihre neuersonnene,
dem Urbegriffe (der Idee) der
Maurerei in ihrem innersten
Grunde zuwiderlaufende Verfassung
den alten Masonen unterzuschieben
. Das, was an den
sogenannten alten Pflichten des
neuengl. Grofsmeisterthums al-
lein lohenswerth ist, die erste,
zweite und derSchlufs äexsechs-
ten Pflicht, *) Das steht derWe-

f) Diese lauten in der Übersetzung
aus der neuasten Ausgabe des
engl. Constit. -Buchs vom.!. 1815,
Th. 2, welcher die Charges, Re-
gulations etc. enthält, S. 3 — 5"
und 14 f. 7 so. —

„Erste Pflicht, Gott und die

Religion betreffend. u
„Ein Mason ist, vermöge der
1 übernommenen Verpflichtung
, (Lehnspflicht, — tenure), gehalten
, dem Sittengesetze zu gehorchen
\ und er wird, wenn er
die Kunst recht versteht, weder
ein stumpfsinniger Gottesläug-
ner, noch ein ruchloser Freigeist
(libertine) 7 seyn. Unter al-


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