Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 144
(PDF, 183 MB)
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144 PROVTNZIAL

PROVINZIAL

Dann wird sich noch, auf
den 31sten Artikel des Abschnitts
von dem Ausschüsse
für die Allmosenhasse
(Commitbee of Charlty) bezogen
, der also lautet. —

,,In der Grofslogenversamm-
lung vom 2J. Januar 1763 wurde
beschlossen, dafs jeder künftig
angestellte Provinzialgrofs-
meister, der nicht zuvor das
Schaffneramt versehen habe, bei
seiner Einsetzung 10 Guineen
zur Allmosenkasse entrichten
solle.*« %

In den, im zweiten Theile
des neuesten engl. Constit.-
Buchs p.16 ff. befindlichen,
allgemein en Verordnungen
der Grofsloge zur Regierung
der Zunft ist der vorstehende
lste Artikel der Eingang
des Abschnitts pon dem Pro-
vlnzialgrofsmelster (p. 45—
51), und dieser sodann in
folgende'13 Artikel getheilt-
Der vorige 2te Art. fängt
den ersten neuen an, worin
es weiter heifst:

„Durch dieses Patent ist er
in seinem besondern Bezirke
mit der Gewalt und dem Range,
sowie Beides dem Grofsmeister
selbst zusteht, beliehen; und
er mufs bei der ersten Versammlung
'der Provinzialgrofsloge,
welche er' nach seiner Anstellung
halten wird, auf eine re-

jede neuconstituirte Höge für
das Eintragen in die Protocolle
der Grofsloge eine Guinee und
eine halbe, um die Constitu-
tiomirk an de auf Pergament zu
schreiben, 5 Guineen aber, wenn
die Urkunde auf Velin, mit den
gewöhnlichen Verzierungen, geschrieben
seyn soll.

Anrru d. Her ausg.

elmäfsige Art eingesetzt wer-
en. Ein Provinzialgrofsmei-
ster kann indefs nicht für einen
Bezirk in Grofsbritanien angestellt
werden, in welchem nicht
fünf regelmäfsige Logen zur
Zeit einer solchen Anstellung-
vorbanden sind*"

In jeder,Loge, welche er
in seinem Bezirke besuclien
wird, soll er den Vorsitz haben,
mit seinem Deputirten zur Rech*
ten und dem Logenmeister zur
Linken. Sind seine Aufseher
gegenwärtig, so versehen Diese
während seiner Anwesenheit
das Amt der Aufseher dieserbe-
sondern Loge; sind sie aber abwesend
, so kann der Proviu-
zialgrofsmeister die Aufseher
der Loge, oder andere Meister-
maurer, anweisen, die Stellen
seiner Aufseher für dieses Mal
einzunehmen.'*

„Er soll anhören und entscheiden
jede Art von masoni-
sch er Beschwerde oder Unregel-
mäfsigkeit in Beziehung auf die
Logen oder auf einzelne Maso-
nen in seinem Bezirke und kann,
nach Mafsgabe der allgemeinen
Zunftgesetze, entweder mit einem
Verweise, oder mit einer
Geldbufse (flne), oder mit der
einstweiligen Ausschliefsung
oder Absetzung ('Suspension),
bis zur nächsten Zusammenkunft
der vereinten Grofsloge
'verfahren. Ein schriftlicher, ,
das Vergehen und das darauf
anwendbare Gesetz, nebst der
Entscheidung, darstellender
Aufsatz (minute) über alle solche
amtl. Verrichtungen mufs
dem Grofsmeister überschickt
werden. Ist der Fall so schreiend
(flagrant), dafs er, nach
dem Urtheile des Provinzial-
grofsmeisters, die Ausstreichung
einer Loge aus den Registern,
oder die Ausstofsung eines Bruders
, nach fich ziehen dürfte.


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