Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 150
(PDF, 183 MB)
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150 fUBLICITAT.

PUBLIClTlT.

S. 121, undB.2, S.256-Ä60
u. 317 f., auch B. 3, S. 100,
INote **)! Ausführlich, haben
darüber ihre ÜYfeinung
eröffnet T&x.Fefsier,in seinen
„Sämmtl. Schriften über
FMrey", 2te Aufl., S. 77
-106, und Br. Ertir, v. W,e-
dekind in dem Vorworte zur
ersten Sammlung der Baustücke46
, S. 1—17,- verbunden
mit S. 215-227. Siehe
auch die vom Br. Mofsdorf
neu herausgegeb. Abh. des
Prof. Stuve, (Freyberg 1811,)
im Anhange, S. 86—111 n.

124—139!] •

[In der Sanction der neu-
engl. Grofsloge, welche der
Bearbeitung der ,,Constitution
s " von Noorihoueh,
p. Y sequ., vorgesetzt ist,
heifst es nach der Empfehlung
dieser Ausgabe:

„Wir verwerfen zugleich alle
andere Druckschriften, welche
nicht mit der amtlichen Genehmigung
der Grofsloge versehen
sind, und warnen alle Brüder,
sich weder mit dem Schreiben
und Abdrucken, noch der Her-
r.iugabe, irgend eines andern
Buchs über die Masonen oder
die Masonei zu befassen, und
vor dem Gebrauche eines solchen
Buchs in den besondern
Logen, denen sie angehören;
als wefshalb sie der Grofsloge
verantw*örtlich seyn sollen.*'

In gedachtem Werke wird
p. 347 von den Verhandlungen
der Grofsloge am 9. Apr.
1783 erzählt:

„Unter den vorläufigen Bestimmungen
(minutes) in der

letzten Sitzung des Ausschusses
für rnasonische Unterstützungen
Ccommittee of charityJ, welche
jetzt bestätigt wurden,
befand sich eine des Inhalts;
„,»der Grofssecretair, Br. He-
seltine, habe die Meinung des
Ausschusses über ein an ihn gebrachtes
Gesuch des Capitains
George Smith, die amtliche'Genehmigung
der Grofsloge für
ein Buch unter dem,Titel: ,,Der
(gebrauch und Mifsbraueh der
f reimasonei*', das er herauszugeben
- willens sey, zu vermitteln
, erfodert; worauf von dem
Ausschüsse, nach reiflicher Erwägung
beschlossen worden
sey, es möchte der Grofsloge
empfohlen werden, einer solchen
Druckschrift die Genehmigung
zu versagen.'*"

Hierzu macht NoortJwucb
die Anmerkung:

„Da gegen das obengedachte
Werk kein besondrer Einwand
vorgebracht worden,; so ist
daraus der natürliche Schlufs
zu ziehen, dafs man 4ie Genehmigung
nach dem, allgemeinen
Grundsätze versagte, dafs,
in Betracht des blühenden Ziu
Standes unserer Logen, worin
•es nie- an regehnäfsiger Unterweisung
und angemessenen
Übungen ermangelt, für jeden
Bruder, der mit Eifer nach der
Vermehrung seiner masoni-
schen -Kenntnisse strebt, neue
Schriften über einen Gegenstand,
worüber Bücher keine Belehrung
geben können, unjzothig sind.
In der That, die Versuchungen
zur Schriftsteller ei haben seit
dem J. 1720, wo sogar alte Handschriften
vernichtet wurden,
damit sie nicht in einem gedruckten
Constitutionenbuche
erscheinen möchten, eine seltsame
Umwälzung in den Meinungen
bewirkt; denn die
Hauptstöße zum vorliegenden


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