Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 434
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1828/0458
£34 STRAFEN

STRAFEN.

Nachdem er endlich S.
136 bemerkt hat, „dafs, sowie
es manche Stufen zwischen
dem leichtesten und
dem schwersten Vergehen
gegen die Gesetze gehe, also
auch, die Strafen ihre deutlich
verschiedenen Grade
•haben müfsten," thut er bis
S. 139 Vorschläge zu einer
solchen Stufenfolge in den
Strafen, von den Geldbufsen
"bis "'zur Aus schliefsung.
Diese Vorschläge sind bei
Abfassung des §phen 15 yon
den Strafen in dem 2ten Tb.,
des „Con'stitntions - Buchs
der Gr. Prop. Loge von Hamburg
Und Nieder-Sac7isen/C
S. 119'VlÄ, zum Grunde
gelegt worden; wie aus der
Vergleichring hervorgeht.

Sehr .preiswürdig ist aer
Abschnitt von den Strafen
in dem ,,Gonstitutions-Buche
der Loge Archintedes &it,
den drei Reifsbretem in AI-
tenburg," S* 115-118, dessen
Eingang so lautet. —

,,Unsre Gesellschaft, als mo-
±alische Person betrachtet, miifs
iiach. dem Zwecke, den sie verfolgt
," zu jedem einzelnen Glied e
der Bruderkette das Vertrauen
haben ^ dafs es diesem Zwecke
gemafs denke, auch den Willen
habe, im Geiste desselben zu
leben und zu handeln. Würde
*ie aber bei dem einen oder andern
Gliede- vom Gegentheil
überzeugt; so rnufs sie sich,
Wie jeder einzelne Bruder, angelegen
seyn lassen, den ausgleitenden
Bruder wieder für
iluen erhabenen Zweck zu gewinnen
, und zu dem Ende in
ihm Aufmerksamkeit auf sich
selbst zu erregen. Dazu mit-
telt Brudersinn die Wege aus;
und Bruderliebe leitet darauf."

„Noch hat unser Bund vorzüglich
sein Augenmerk auf die
Integrität * 6< £ u nverletztheit 3
„seiner Verfassung, auf seine
Selbsterhaltung, umso-melxr zu
richten, da er hierzu vom Staate
nicht Schutz verlangen und erwarten
kann. Unsrer Gesellschaft
, als solclieT, mufs daher
das Recht zugeeignet werden,
sich gegen b und es widrige Ge-
sinnungen tu- Äusserungen einzelner
Brüder Mitglieder, wodurch
ihr "Gang zu dem vorgesteckten
Ziele erschwert oder
gaT unterbrochen wird, zu verwahren
. Die Mittel hierzu
werden durch Vertrag bestimmt
u. bestehen, (die auf Verletzung
der conventionellen Formen u.
ökonomischen Ordnung" [in
einem andern Abschnitte] „festgesetzten
Geldbufsen allein ausgenommen
,) in brüderlich liebreichen
Erinnerungen u. Warnungen
, , in Erklärungen des
brüderlichen Bedauerns u. des.
Mifsfallens der Log-e, in Erklärung
der Unwürdigkeit der fehlenden
Brüder^ * . >

,,Die Wahl und Anwendung
dieser Mittel ist," (wie es, nach
Angabe derselben, S. 117 im §.
5 heifst,) „in jedem vorkommenden
Falle nach dem Grade
in welchem beVm Publicum, der
JRuf unsres Ordens und die Erreichung
des Zwecks desselben
gefährdet, also, das Vertrauen
des Publicums zu uns, zugleich
aber unser Vertrauen zu dem abweichenden
, Bruder , gemindert
wird, ohne alle persönl. Rücksicht
zu beurtheüen und zu bestimmen
, u. lediglich insofern,
als das Verhältnifs eines solchen
Grades es erlaubt, bei der


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