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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/lewis1861/0048
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handlung nichts als die gefällten IJrtheile, und nach Beendigung
des Prozesses mussten alle Acten ohne Ausnahme versiegelt
bei der geheimen Polizei-Hofstelle hinterlegt werden.

Da die genannten zwei Personen unter mehreren hundert
Angeklagten zufällig Freimaurer waren, so liess von nun
an eine, jedem Fortschritte abholde mächtige Partei es sich
eifrigst angelegen sein, die öffentliche Meinung in Betreff
des Wesens der Maurerei systematisch irre zu führen und
man ging darin so weit, dass diese edle Verbrüderung für
einen Inbegriff von Irreligion, Unmoralität und staatsverderblicher
Bestrebungen erklärt und mit den Rosenkreuzern und
Hluminaten auf einen Haufen zusammengeworfen wurde.

Von diesem Zeitpunkte fängt nun die Periode der Verfolgungen
an, welche die Freimaurerei in Oesterreich zu
erdulden hatte und welchen erst die unter Kaiser Ferdinand I.
eingetretenen Märztage des Jahres 1848 ein Ziel gesetzt
haben. Zunächst setzten die Gegner des Maurer-Ordens es
bei Franz II. durch, dass er die Verordnung vom 23. April
1801 erliess, womit er befahl, von allen seinen Staatsdienern
ohne Ausnahme einen eidlichen Revers abzuverlangen, worin
sie bekennen mussten; in keiner geheimen Verbindung zu
stehen und das Versprechen leisteten, unter keinem wie immer
gearteten Vorwände sich in eine solche einzulassen.

Diese Verpflichtung wurde dann auch in die Eidesformel
aller österreichischer Staatsdiener mit dem weiteren Beisatze
aufgenommen, sich allsogleich von jeder geheimen Verbindung
loszusagen, wenn man zu einer solchen gehören sollte. Dieses
Versprechen musste seitdem sogar von jedem Staatsdiener
bei jeder Veränderung der Dienstkategorien in dem dabei
abzulegenden neuen Eide erneuert werden. Erst im Monate
April 1848 nach Erscheinung des ersten österreichischen
Constitutions - Entwurfes unter dem Ministerium Pittersdorf
erschien eine seither wieder zurückgenommene Verordnung


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