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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1951-08/0013
Die Markgrafschaft

11

1613; Der Fürst kauft von den Herren von
Rappoldstein das Dorf Eschbach.

1614: Sehr kalter Winter und viel Schnee.

1615: Schulmeister war dahier Johann Rothfuchs
. (Die erste Nachricht von einem solchen.)
Das Schulhaus war unterhalb dem alten Pfarrhof
, das Haus des Louis Hiß (jetzt Balthasar
Widmann).

1616: Der Bischof von Konstanz gibt dem
Fürsten die Erlaubnis, ein Franziskanerkloster zu

gründen. — Im Frühjahr sind die Reben erfroren,
sehr wenig, aber sehr guten Wein.

1617: In diesem Jahr war der Herbst außerordentlich
gut ausgefallen. Der Saum Wein galt
nur zwei Gulden. Auch die Früchte waren sehr
wohlfeil, ein Mutt Weizen galt 20 Batzen, ein
Mutt Roggen 16 Batzen, Gerste 12 Batzen, Hafer
8 Batzen. — In diesem Jahr fangen auch die
Sterb- und Eheeinträge im Kiiqhbuch an. Geboren
22, gestorben 13, Kopulationen 3.
(Fortsetzung folgt.) Karl Kraus-Mannetstätter.

Weshalb vor 200 Jahren der Papst bei der Besetzung der Lehrerstelle

in Schliengen entscheiden mußte

Ehedem war Schliengen Hauptort und Sitz
der Landvogtei über die zum Bistum Basel gehörenden
Gemeinden Schliengen, Steinenstadt,
Mauchen, Istein und Huttingen. Der älteste
urkundlich in Schliengen nachweisbare Lehrer
wird Leonhardt Grüener sein, den Bischof Jakob
Christoph von Basel 1587 bestätigte. In seiner
Anstellungsurkunde lesen wir wegen seiner
Besoldung: ,,.. . es wolle das Jenig so Jme von
solch seines Dienstes weg gebürt Und gevolgt
werden solle, fein guetwilliglich Und ohne Ge-
hindnus eingeraumbt und erstattet werden". Nun
konnte der Lehrer damals von dem, was ihm der
Schuldienst allein einbrachte, nicht leben. Wenn
auch den Schliengener Bürgern um jene Zeit die
Schule etwas nicht unbedingt Notwendiges zu
sein schien (der Landvogt berichtet: „würden
ehender all Jr Jugend zu gründe gehen lassen"),
die bischöfliche Regierung war anderer Meinung.
Denn Schliengen war ringsum von markgräflich
badischen Orten umgeben und man fürchtete, daß
auch mancher bischöfliche Untertan sich der
neuen Lehre Luthers zuwenden könne. Das geht
deutlich aus dem Gutachten des Landvogts hervor
, der 1662 berichtet, man habe jetzt eine
Kapelle gebaut und so könne der Lehrer nicht
auch das Sigristenamt versehen, weil mit zwei*
Priestern und täglich anwesenden fremden Geistlichen
mehr zu schaffen sei. „Weil man auch
schier allerorts an die Marggrävischen Crentzet,
deroweg die Jugend auch so gueth möglich in
Acht zue nemmen Und zeitlich zue instruiren, damit
, wann sie künftig durch Heirat oder sonst
Under sie kommen sollt, sie auch zu bestehen
wüßten". 1693 wurde ein Schulfond gegründet
durch Überweisung einer Strafschuld mit der ausdrücklichen
Bestimmung, er solle zur beständigen
und besseren Erhaltung eines tauglichen und
guten Schulmeisters dienen. Ohne Zweifel konnte
nur ein Lehrer bestehen, wenn er neben seinem
Schuldienst noch den Sigristendienst versehen
konnte. Aber hier war eben der Haken.

Als 1755 Franz Seelin starb, wurden beide
Ämter frei. Nun übte aber nach einem alten Herkommen
der Johannniter-Orden in Heitersheim
ein gewisses Patronatsrecht bezüglich des Meß-
merdienstes in Schliengen aus, so daß der Bischof
von Basel die Schulstelle, der Jöhanniter-Orden

aber den Sigristendienst übertrug, ohne aber zur
Besoldung etwas beizutragen. Vielmehr mußten
die Gemeinden Schliengen und Mauchen die ganzen
Kosten tragen. Als nun Seelin starb, beauftragte
das fürstliche Haus zu Heitersheim den
Pfarrer zu Schliengen unter Berufung auf die
bisherige Übung, einen Sigristen zu bestellen,
ohne mit der Gemeinde oder dem bischöflichen
Amte zu verhandeln. Aber dieser Örtsbürger
gefiel den übrigen Schliengenern nicht, und sie
bestellten jetzt einen Schulmeister, ohne irgend
eine Behörde zu verständigen. Selbstverständlich
griff jetzt der bischöfliche Landvogt E. von Reichenstein
ein. Er erklärte beide Ernennungen für
ungültig und schlug einen für beide Ämter geeigneten
Mann vor. Zugleich bat er seine Regierung,
im Archiv nachzusehen, worauf sich die Rechte
der Johanniter eigentlich gründen. Ein von der
bischöflichen Behörde erwirktes juristisches Gutachten
bestritt die Rechte des Ordens, weil er
keine Hoheitsrechte in Schliengen ausübe, weil
er nichts zum Unterhalt des Sigristen beitrage
und weil er keine Urkunden beibringen könne.
Eigentlich sei die Gemeinde zur Ernennung berechtigt
, da sie den größten Teil der Kosten trage.
Der Landvogt bekam jetzt den Auftrag, mit oder
gegen den Willen des Pfarrers die Wahl eines
Schulmeisters und Sigristen vorzunehmen. Der
Pfarrer hatte von Heitersheim die Weisung,
gegen alle Handlungen der anderen Seite zu
protestieren.

Der Orden wandte sich an den Bischof von
Konstanz, der sich zur Vermittlung anbot. Aber
der Basler Bischof dankte. Nach vierjährigem
Streit wandte sich der Orden an die höchste
Instanz. Durch Breve vom 3. März 1759 erfolgte
die Entscheidung des Papstes zu Gunsten des
Johanniter-Ordens. Dagegen konnte nun die
bischöfliche Regierung selbst nichts unternehmen.
Aber man versuchte nun die Schliengener Bürger
zu einem Prozeß auf eigene Kosten zu bewegen.
Doch der Gemeindebeschluß erging dahin, daß
man dazu nicht Lust noch Geld habe, und man
sei eher gesinnt, einen Sigristen erwählen zu
lassen von wem wolle. Bisher waren sie auf
ihren alten Rechten bestanden; jetzt, als sie mit
Unterstützung der Regierung zu deren Behauptung
Kosten aufbringen sollten, gaben sie alles


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