http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgjb-1954/0076
Fang nach Köderfischen mit dem „Grobbebären". Aufn. Schülin.
Strom seit tausenden von Jahren. Schriftliche Urkunden setzen erst im Mittelalter
ein; sie berichten uns zunächst nur von formalrechtlichen Dingen, von einer Vergabung
der Fischenz von seiten des Klosters an seinen Leibgedingsmann Hansen,
den Fischer, in den Wassern, so den Klosterfrauen gehörig und sich zwischen Klotz
und Kerns ausdehnten. Oder von der Verleihung der Fischwasser und der Lachs-
waid von der bischöflichen Herrschaft und seinem Grundherrn, dem Domprobst
von Basel an die Isteiner „Fischmeister", deren Rechte, Pflichten und Ordnungen
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