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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 51
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0009
Einleitung

Der Erwerb von Grundbesitz und Hoheitsrechten durch kirchliche Verbände
leitete eine Entwicklung ein, der dias Deutsche Reich und die deutsche Kirche
fast ein Jahrtausend lang eine eigenartige Erscheinung verdankt: die Führung
des geistlichen und weltlichen Schwertes in einer Hand, die Verbindung von
Bistum und Fürstentum. Die Tatsache ihres Bestehens hat so nachhaltig auf
den Zustand Deutschlands eingewirkt, daß ihre Spuren noch heute, insbesondere
im Hinblick auf die Konfessionskarte, vielfach zu erkennen sind.

Die Entstehung der geistlichen Territorien hat ihren Ursprung in der Zeit
des Zerfalls des Karolinger reiches. Während bei der Bildung der weltlichen
Territorialstaaten im wesentlichen die gleichen Entwicklungserscheinungen festzustellen
sind, vollzog sich die Entstehung der geistlichen Herrschaftsgebiete
verschiedenartiger und mit erheblich größeren Schwierigkeiten. Es fehlte von
vornherein als Grundlage der Grundbesitz, und wo solcher etwa vorhanden war,
lag er zerstreut zwischen Gütern weltlicher Herren. Das Bestehen eines geschlossenen
Diözesangebietes jedoch hatte keinen Einfluß auf die weltliche Stellung
der Bischöfe. Es mußte so das kirchliche Territorium im wesentlichen erst geschaffen
werden, während der Umfang der weltlichen Gebiete bereits abgegrenzt
war. Obwohl die Bildung der geistlichen Herrschaften sehr verschiedenartig
vonstatten ging und im einzelnen nur durch Lokalforschung festgestellt
werden kann, so sind doch einige gemeinsame Grundlinien vorhanden.1)

Ausgangspunkt zur Begründung der weltlichen Macht der Bischöfe war der
Besitz von mehr oder weniger zahlreichen Hoheitsrechten. Dazu erstrebten sie,
beginnend im zehnten Jahrhundert, die Herrschaft in ihren Bischofssitzen, die
als Anfang der weiteren Territorialbildung angesehen werden kann. Ungleich
aber war ihre Rechtsstellung in diesen Städten. Im Westen undj Süden des
Reichs von Köln bis Chur stellten die Bistümer die Fortsetzung römischer Stadtbistümer
dar. Die Stadt war älter als das Bistum und die Kirche war in der
Stadt, die selbst königlich war, einer von vielen Grundbesitzern. Dort! aber,
wo eine kleinere Ansiedlung oder ein Kloster als Bischofssitz bestimmt wurde,
war das Bistum älter als die Stadt und diese entstand auf bischöflichem Boden,
wie in Würzburg oder Eichstätt. Im östlichen Kolonialgebiet allein blieben die
Landesfürsten allgemein auch Stadtherren in den Bischofssitzen, wie das Beispiel
von Meißen und Brandenburg zeigt.2)

Auch in der Umgestaltung der Stellung der Bischöfe als Grundherren zur
Führung der Regierungsgewalt kann im wesentlichen eine einheitliche Linie
verfolgt weiden. Die bischöfliche Herrschaft auf dem Grundeigentum der
Kirche hatte ursprünglich privatrechtlichen Charakter3), jedoch kam mit der
Begründung der Immunität bereits ein öffentlich-rechtlicher Zug in das bestehende
Verhältnis. Durch den Erwerb weiterer Hoheitsrechte und Regalien
schufen sich die Bischöfe ihre weltliche Gewalt.4) Der Grundbesitz in der Stadt
und auf dem flachen Lande aber bildete nur dort Grundlage und späteren Teil
des Territoriums, wo es gelang, die hohe Gerichtsbarkeit zu erwerben bzw. zu
erhalten.

Wenn auch die Könige im allgemeinen den Grund zur Entstehung der
geistlichen Territorien legten und diese vielfach erweiterten, so verdanken sie
ihre Weiterentwicklung doch größtenteils der zähen Kleinarbeit der geistlichen

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