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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 65
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0023
Urkunden über den weltlichen Besitz als Subjekt der bischöflichen Grundherrschaft
angesehen werden könnten, aber sie hatten als Verwalter des ihrer weltlichen
Gewalt unterstehenden Gebiets dieselben Herrschaftsfunktionen wie die
weltlichen Großen. So kam es, daß die Bischöfe auf den Hoftagen des Königs
erschienen und später ihre Stellung im Reichstag sowohl im Kurfürstenkollegium
als auch im Fürstenrat behaupteten, trotz des grundsätzlichen Wandels des
gegenseitigen Verhältnisses von Reich und Kirche, das Ausgangspunkt und Grundlage
dieser vom Reich her ursprünglich durchaus zu rechtfertigenden Entwicklung
war.

Früh schon wird von politischem Wirken Basler Bischöfe, wie schon oben
erwähnt, berichtet. Die Gründe, warum sich die deutschen Könige mitunter ihrer
als Räte und zu diplomatischen Aufgaben bedienten, dürfen darin zu finden
sein, daß es entweder kraftvolle Persönlichkeiten waren, die den Bischofsstab
führten, oder aber um das politische Interesse für den Südwesten des Reichs zu
dokumentieren und diesen zu stärken. 1185 wird der Bischof von Basel erstmals
vom; König als „dilectus princeps noster Heinricus episcopus". das heißt als
Fürstbischof bezeichnet02). Er erreichte zwar nie den Rang der Kirchenfürsten
von Mainz, Köln und Trier ,aber er hatte im Fürstenrat des Reichstags Sitz und
Stimme. Dafür durfte er auch Reichssteuern bezahlen. Als Reichsmatrikularsteuer,
die in der Wormser Matrikel von 1521 festgesetzt war, hatte er, wenn die Reichsbedürfnisse
diese außerordentliche Abgabe rechtfertigten, monatlich 84 Gulden
zu entrichten. Als Kammerzieler mußte er jährlich 40 Taler und 24 Kreuzer
leisten193).

Im Zuge der maximilkmeischen Reichsreform waren die Landstände des
Basler Hochstifts, die noch der Botmäßigkeit des deutschen Reiches unterworfen
wiaren, dem oberrheinischen Kreis zugeteilt worden, die übrigen, die dem Bischof
als Herrn zwar noch gehorchten, hatten sich der Eidgenossenschaft angeschlossen
. Es waren dies die in der heutigen Schweiz gelegenen Gebiete um und
mit Biel, Neuenstadt, Ufingen, Erguel und der Thessenberg. Ein Amt wurde
dem Bistum in diesem Rahmen nicht übertragen, doch hatte es zur Kreiskasse
eine jährliche Steuer von 500 Gulden zu entrichten'94)

IV. Die Rechtsstellung nach innen.

a) Die Landständische Verfassung.

Als gesetzgebende Versammlung mit geringer Zuständigkeit und zu Entscheidungen
nur in einzelnen wichtigen Angelegenheiten aufgerufen, traten
die hochstift-baselschen Landstände kaum hervor, und es ist über ihr Wirken
und ihren Einfluß auf die Politik des) Bistums im Ganzen nach außen und innen
wenig festzustellen.

Der Rangordnung nach waren sie eingeteilt in

1. Die geistlichen Stände: Abtei Bellelay, dessen jeweiliger Abt das
Recht auf den Vorsitz in der Landschaft hatte, mit den Prioraten Grandcourt
und Bassecourt sowie Himmelspforte bei Wyhlen am Hochrhein, Stift Münster-
Granfelden, Propstei St. Ursitz, die Bruderschaft des heiligen Michael sowie die
Propstei Istein am Rhein.

') Trouillat: Bd. 1, Seite 399. Urkunde Heinrich VI.

') Heinrich Berghaus: Deutschland seit 100 Jahren, Seite 303.

) Heinrich Berghaus: a. a. O. Seite 303.

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