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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 66
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0024
2. Die Ritterschaft, bestehend aus 10 adligen Familien.

3. Vier Städte, darunter der Regierungssitz Pruntrut.

4. Die sieben Oberämter, darunter das Oberamt Schliengen85)

Diesen Ämtern standen Obervögte vor; der von Delsberg wurde als Landvogt
bezeichnet.

Als Steuer wurden von der Landschaft jährlich 30 000 Basler Pfennige eingezogen
, wovon die Geistlichkeit 2 675, die Ritter 538, die Städte und das flache
Land die Restsumme aufzubringen hatten. 96)

Erstaunlicherweise ist im „Landleutzedel" der österreichischen Landstände
von 1448 ebenfalls ein Propst zu Istein aufgeführt, der wiederum 1648 auf dem
Landtag in Neuenburg erschien, auf dem Herzog Albrecht VI. von Österreich
eine einmalige Vermögensabgabe von 1% verlangte, um seine Schulden abdecken
zu können. Sie wurde ihm bewilligt. In der Liste der abstimmenden
Landstände jedoch ist der Propst von Istein nicht enthalten97). Es mag damals
der Ort gerade wieder einmal an Österreich verpfändet gewesen sein, sodaß
er ihm auch steuerpflichtig war. Die Landeshoheit in diesem Gebiet nahm zu
jener Zeit aber schon längst der Bischof von Basel für sich in Anspruch, so daß
die Rolle, die der Propst von Istein in der vorderösterreichischen, Landschaft
gespielt haben soll, recht unklar ist.

b) Die Grundbesitz - und Standesverhältnisse.

1. Das Recht der Dinghöfe.

Während ursprünglich das Kirchengut in der Hand des Bischofs und Domstifts
vereinigt war, trat vermutlich zu Anfang des 11. Jahrhunderts eine Trennung
dahin ein, daß eine Aufteilung in Gut des Bischofs und solches des Domstifts
stattfand, die, obwohl die Hochkirche selbst nach wie vor Subjekt des
ganzen Besitzes blieb, auch eine Teilung der Verwaltung mit sich brachte.
Während der Bischof über sein Tafelgut selbst die Verwaltung führte, war vom
Domstift dazu ein Dompropst bestimmt98).

Von dem umfangreichen Grundbesitz des Bistums wurde nur ein kleiner
Teil im Eigenbetrieb bewirtschaftet und die gewonnenen Erzeugnisse für die
Hofhaltung des Bischofs und Domkapitels verwendet. Die Masse der Güter und
einzelnen Grundstücke war, soweit sie nicht als freie Lehen ausgegeben waren,
deren Träger nicht dem Hofrecht unterstanden, gegen Zinsleistung zur Bewirtschaftung
an Bauern überlassen. Es handelte sich hier meist um Grundbesitz,
der in nächster oder näherer Umgebung eines Gutshofes lag. Diese Güter zusammen
bildeten Verwaltungseinheiten, die Dinghofverbände, die meist in oder
bei einem Dorf lagen. Die Dinghöfe deckten sich durchaus nicht mit den Dorf-
bännena0), oft lagen die dazu gehörigen Grundstücke sogar im Gemenge mit
Äckern und Wiesen anderer Eigentümer. Die dazu gehörigen Rechte umfaßten
nach der alten Formel: „Zwing und Bann, Wonne und Weide, Holz und Feld,
gebaut und ungebaut"100). Dabei bedeutet Zwing und Bann das Recht, zu gebieten
und zu verbieten und die für die landwirtschaftliche Nutzung notwendigen
Anordnungen zu treffen101).

') Heinrich Berghaus: Deutschland seit 100 Jahren, Seite 302.

) Heinrich Berghaus: Deutschland seit 100 Jahren, Seite 301.

) Rudolf Wackernagel: Das Lehenbuch des Bistums Basel, a.a.O. S. 471/472.

) Rohr: a.a.O. Seite 27.

') Burckhardt: a. a. O. Seite 10.

I0) Burckhardt: a. a. O. Seite 10.

J) Mayer-Edenhauser: a. a. O. Seite 277.

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