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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 68
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Der Propst hielt durchschnittlich zweimal im Jahr „gemein Gedingk", einmal
im Frühjahr und einmal im Herbst113). Der Maier dagegen hielt jeden Montag
Wochengericht. Er urteilte über Grenzstreitigkeiten unter den Hubern, schlechte
Feldbewirtschaftung sowie jegliche Schadensersatz- und Geldforderungen114).

Wenn auch die Hofrödel in ihrem Umfang sehr begrenzt sind und inhaltlich
nur einen Ausschnitt von dem verfassungsmäßigen Zustand der Dinghöfe damaliger
Zeit gaben, so erlauben sie doch Rückschlüsse und Analogien, so daß sie
uns insgesamt doch ein ziemlich umfassendes Bild vom Leben der bischöflich-
baselischen Untertanen auf den zahlreichen hofstiftischen Höfen in den rechtsrheinischen
Gebieten abgaben. Doch ist zu breiterer Darstellung hier kein Raum.

2. Dienstrecht und Lehensrecht.

aa.) D i e n s t r e c h t.

Wie im übrigen Reich, so zählten auch die Dienstmannen des Bischofs von
Basel in fränkischer Zeit zu den Unfreien. Teils waren sie aus der Masse der
Unfreien in das bischöfliche Hofgesinde aufgenommen und mit Hofämtern
betraut worden, teils aber zog auch der Hof des Bischofs viele Freie an, die ohne
Zwang ihren Stand aufgaben und in des Bischofs Dienst traten. Genossen sie
doch in der Umgebung des Hofes eine Bevorzugung gegenüber den übrigen
Unfreien; materiell aber standen sie oft besser als zuvor. Ihr persönlicher Dienst
für den Bischof gab ihnen eine Sonderstellung gegenüber den übrigen Untertanen
des Hochstiftes, die sich nach innen durch besondere rechtliche Regelungen
untereinander und zum Dienstherren ausdrückte. Dieses Recht war vom Dienstherrn
ursprünglich gesetzt worden, hatte sich aber gewohnheitsrechtlich weiterentwickelt
. Ohne ihre Mitwirkung durfte es der Bischof seinen Dienstleuten
nicht schmälern. Im Dienstgericht saßen sowohl der Herr oder sein Vertreter als
auch Hofleute.115)

Aus der Menge der bischöflichen Bediensteten höben sich schon früh diejenigen
heraus, welche den täglichen Hausdienst versahen: als Kämmerer, Trucb-
seß, Marschalk und Schenk. Diese Ministerialen genossen allein schon dadurch,
daß sie dem Bischof durch ihr Amt persönlich verbunden waren, ein höfisches
Leben führten und sich dem Waffendienst hingaben, ein erhöhtes Ansehen. Ihre
Ämter boten, nachdem ihre Inhaber mit einer bestimmten Dienstzeit Anspruch
auf ein Beneficium erwarben, mit ihren sonstigen mannigfachen Vorteilen selbst
für Edle Anziehungspunkte. So erfuhr dieser Stand seit der Mitte des 12. Jahrhunderts
eine wesentliche Hebung. Allgemein wurden die Ämter erblich mit den
dazu gehörigen (Beneficien, die ihre Nutznießer dem Lehensrecht unterstellten.

Von den rechtsrheinischen Edelfreien, welche bei feierlichen Anlässen Hausdienst
taten, finden wir im 13. Jahrhundert vier im Dienste des Bischofs von
Basel: die Herzoge von Teck übten das Kämmereramt für das Hochstift116),
die Herren von Hasenburg waren Truchsessen; als Marschälle, später als Mundschenken
und Küchenmeister fungierten die Freiherrn von Rotberg zu Bamlach
und Rheinweiler117), während das Breisgauer Geschlecht der Osenberg bis zu
seinem Aussterben den bischöflichen Mundschenken stellte. Die Üsenberger
hatten als Ausfluß ihres Amtes den Wildbann am Kaiserstuhl samt dem Bergrecht
daselbst, sowie die Dörfer Schliengen, Mauchen und Steinenstadt zu Lehen mit

113) Burckhardt: Hofrödel von Thiengen, Seite 119, Ziff. 3.

114) Burckhardt: Hofrödel von Thiengen, Seite 120, Ziff. 6.

115) Rohr: a.a.O. Seite 49.

lle) Trouillat: Band 3, Seite 12., Auszug aus dem Lehenbuch.
117) Berghaus: Deutschland seit 100 Jahren, Seite 303.

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