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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 70
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0028
von Münchenstein gegeben127), Oberweiler an Johann zu Rhein128), der Besitz
im Kraichgau an Markgraf Hermann von Baden129) u. a. Die meisten Lehensleute
des Bistums waren so nach dem Schwabenspiegel dem 4. Heerschild zuzurechnen,
den Freien Herren oder Hochfreien, der Rest gehörte dem 5., den Mittelfreien
oder dem 6., den Dienstmannen an.

Wenn auch durch die Begründung von zahlreichen Abhängigkeitsverhältnissen
, durch Ausgabe eines großen Teils seines Grundbesitzes und vieler Rechte
die Macht des Bistums anfänglich noch wuchs, so trug doch diese Entwicklung
schon in ihrer Entstehung den Keim des Verfalls in sich. Es zeigte sich dies, als
der Bischof, durch äußere und innere Kämpfe geschwächt, seiner Lehensleute
am meisten bedurft hätte. Statt ihrem Traueid gemäß sich für den Bestand des
Hochstifts einzusetzen, eigneten sie sich ihr Lehensgut an und entzogen sich
ihrer Verpflichtung. Der Bischof war nicht in der Lage, diese Eigenmacht zu
verhindern, da nicht er, sondern die Lehnsträger über streitbare Mannschaft verfügten
. Auf diese Weise ging dem Hochstift ein großer Teil seines rechtsrheinischen
Besitzes verloren.

3. Das Recht der dinghof freien Untertanen.

Nachdem im Vorigen das Recht der Dinghofleute, der Dienstmannen und
der Lehnsträger des Hoch Stifts Basel seine Würdigung fand, bleibt nun noch,
die rechtlichen Verhältnisse darzustellen, unter denen die Untertanen des Bistums
lebten, die zu keiner der vorigen Gruppen zu rechnen sind. Wohl waren diese
nicht frei im modernen Sinne, noch können sie mit den altgermanischen freien
Bauern verglichen werden, doch hatten sie eine Rechtsstellung inne, die sie bedeutend
unabhängiger erscheinen läßt als die Angehörigen der anderen Stände.
Es finden sich zwar keine völlig grundherrschaftsfreien Dörfer in den rechtsrheinischen
Basler Gebieten, doch gab es Ortschaften, in denen die Leibeigenen
in einer so geringen Minderheit auftraten, daß die übrigen Bewohner in ihrer
Gesamtheit den Charakter des Dorfes bestimmten und in der Lage waren, als
Gemeinwesen aufzutreten und gewisse Funktionen einer Selbstverwaltung auszuüben
.

Ein anschauliches Beispiel bietet die Dorfordnung von Schliengen aus dem
Jahre 1546, die auch1 in den benachbarten Orten Mauchen und Steinenstatt
Geltung hatte. Das Dorf war, soweit es der Basler Kirche gehörte, bis Ende
des 14. Jahrhunderts als Lehen ausgegeben. Nach seinem endgültigen Heimfall
1387 waren die Bischöfe zwar mehrfach wieder zur Verpfändung gezwungen
gewesen, doch konnte es im 15. Jahrhundert gelöst werden und blieb von nun
an im Besitz des Hochstifts bis zu seinem Ende, lange Zeit als Hauptort der
nach ihm benannten Herrschaft Schliengen. Unabhängig davon aber saßen in
kleineren Teilen von Dorf und Bann die Johanniter von Heitersheim, das Stift
Säckingen und die Abtei Murbach im Elsaß als Grundherren.

Die von Bischof Philipp von Basel herrührende Urkunde130) stellt im wesentlichen
die Aufzeichnung des geltenden Rechts dar, das bis dahin, ohne
kodifiziert zu sein, im Wege der Überlieferung fortgelebt hatte und durch Gewohnheiten
weiterentwickelt worden war. Die Gemeinde hatte ihren Landesherrn
darum gebeten und dieser hatte die Gelegenheit wahrgenommen, auch

127) Trouillat: Band 4, Seite 280. Urkunde des Ritters Münch v. Münchenstein.

128) Trouillat: Band 4, Seite 19. Urkunde des Ritters Johann zu Rhein.

129) Trouillat: Band 3, Seite 579/581. Urkunde des Markgrafen Hermann v. Baden.

130) Bader: Die Schliengener Dorfordnung von 1546, ZGO, Band 18, Seite 225 ff.

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