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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 72
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0030
Neben den Sondervorschriften für Kauf und Tausch, wie wir sie in
Artikel XXVII niedergelegt finden, sind einige Bestimmungen des Privatrechts
bemerkenswert: Außer der gesetzlichen Erbfolge bestand die Möglichkeit, durch
öffentliches Testament seinen letzten Willen kund zu tun, dessen Ausführung
nach dem Tode des Erblassers kostenlos vom Gericht überwacht wurde. Erblose
Güter fielen an den Bischof, doch war dieser Fall selten, da noch die entferntesten
Sippenfreunde von der gesetzlichen Nachfolge erfaßt wurden. Ueber Wtaisen,
uneheliche und Findelkinder hatte der Vogt (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr,
dem Eintritt der Volljährigkeit, die Amtsvormundschaft. Sie galten als „Vogtskinder
" und erhielten von amtswegen einen Pfleger, ebenso Geisteskranke, Verschwender
und Witwen.

Aus dem Prozeßrecht scheinen einige fortschrittlich anmutende Bestimmungen
der Erwähnung wert: die Parteien konnten sich durch Fürsprecher vor Gericht
vertreten lassen. Als Beweismittel waren Zeugen und Parteivernehmung zugelassen
. Zeugenaussagen wurden jedoch nur bis zu einer vom Gericht bestimmten
Frist zugelassen und im Urteil verwertet, es sei denn, es wurde glaubhaft
gemacht, daß sie nicht früher beizubringen waren. Ferner durfte ein Richter, der
als Zeuge aufgetreten war, bei der Urteilsfindung nicht mitwirken. Grundsätzlich
war das Gericht frei in der Beweiswürdigung. War das Urteil gesprochen und
rechtskräftig geworden und leistete der Verurteilte nicht freiwillig, so trat lauf
Antrag als Vollstreckungsorgan der Waibel auf, der erst Fahrnisse, dann Liegenschaften
des Schuldners zum Pfände nahm und berechtigt war, diese 14 Tage
nach der Verstrickung zugunsten des Gläubigers zu versilbern.

An Steuern mußte das Dorf jährlich 20 Pfund leisten ,dazu 20 Malter Roggen
und 20 Saum Wein. Der Vogt hatte diese Abgaben auf die bischöflichen Untertanen
umzulegen, einzuziehen und dem Obervogt oder dem Hofschaffner in
Basel abzuliefern.

Gemessen an dem verhältnismäßig großen Maß an Selbstverwaltung und der
geringen Steuerlast kommt man zu der Ueberzeugung, daß das seit dem ausgehenden
Mittelalter allgemein für die geistlichen Fürstentümer geltende Wort:
„Unter dem Krummstab ist gut leben", auch von den Untertanen des Bischofs
von Basel mit vollem Recht ausgesprochen werden konnte.

V. Die Landeshoheit.

a.) Die Entstehung der bischöflichen Landeshoheit

allgemein.

Es kann nicht Aufgabe dieser Arbeit sein, die die Entstehung der Landeshoheit
im Bistum Basel allgemein nur am Rande berührt, sich Stellung nehmend
in den Meinungsstreit einzuschalten, der durch den Angriff Mayer-Edenhaus er s
auf Gassers Lehren 131) entstanden ist. Doch ist zum besseren Verständnis der
Entwicklung der bischöflichen Landesherrlichkeit rechts des Rheins zweckmäßig,
unter Verzicht auf Vergleiche mit ähnlichen Vorgängen in benachbarten Gebieten,
die Elemente kennen zu lernen, die die Entstehung der Landeshoheit im Gebiet
des Hochstifts Basel maßgebend beeinflußt und gefördert haben.

Wenn Rohr zu dem Ergebnis kommt, daß es im Fürstbistum Basel nie zur
Ausbildung der Landeshoheit gekommen sei132), so schließt er dies aus der
Tatsache, daß der Bischof durch umfangreiche Verleihungen sich letzten Endes
des lallergrößten Teils der Rechte begab, die nach der klassischen Anschauung die

131) Mayer-Edenhauser: a.a.O. Seite 316—321; gegen Gasser: a.a.O. Seite 145 ff.

132) Rohr: a.a.O. Seite 55, 65 u.a.

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