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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 73
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0031
Rudimente zur Entwicklung der Landesherrlichkeit bildeten. Mayer-Edenhauser
aber hat, ohne jedoch auf Rohrs Schrift einzugehen, nachgewiesen, daß es den
Bischöfen von Basel tatsächlich gelang, sich irn 13. Jahrhundert durch kluge und
tatkräftige Politik in ihren Schweizer Gebieten die Stellung von Landesherren
zu erringen, während im Folgenden der Nachweis erbracht wird, daß sie auch
rechtsrheinisch, allerdings viel später, die Landschaft erwarben.

Im Verlaufe des 12. Jahrhunderts wiaren aus den als Beamten des Königs mit
der Verwaltung von Kirchengut betrauten Bischöfen Lehensträger des Reiches
geworden. Als solche aber hatten sie die früher übertragenen Gebiete und Hoheitsrechte
behlalten. Es waren dies das Münz-, Markt-, Befestigungs- und Geleitsrecht,
vor allem aber die alten Grafschaftsrechte, wie sie das Bannrecht im weitesten
Sinne und die hoho Gerichtsbarkeit darstellen.

Vermutlich erwarb schon unter Heinrich IL, der als einer der maßgeblichsten
Förderer der Gewalt des Bischofs von Basel angesehen werden kann, das Hochstift
die hohe oder Blutgerichtsbarkeit, die später, wie die übrigen ursprünglich
königlichen Rechte, als Lehen beim Bistum verblieben. Zusammen mit der
bischöflichen Grundherrschaft bildeten diese die weltliche Macht der Bischöfe.
Doch wie der Grundbesitz mit dem meist dazugehörigen Niedergericht, so entglitten
auch die Grafschafts- und übrigen Hoheitsrechte allmählich der Hand des
Hochstifts, da sie als Lehen ausgegeben, bei den beliehenen Familien erblich
blieben und hier allmählich der Verfügungsmöglichkeit des Bischofs endgültig
entzogen wurden. Selbst in Basel drohte diese Entwicklung, als der mit der
Vogtei betraute bischöfliche Beamte, der Advokatus oder Vogt,133) sich immei
mehr Befugnisse anmaßte und nach Unabhängigkeit strebte. Es verlor auch dei
Bischof an seinem Sitz durch Rudolf von Habsburg die Befugnis, die Vogtei über
die hohe Gerichtsbarkeit zu vergeben, indem der König die Wahl des obersten
Richters in Basel dem Bischof wegnahm und sie zu einer Sache des Reiches
machte134). Doch hatten schon seit Beginn des 13. Jahrhunderts die Basler Kirchenfürsten
die Bedeutung des Blutbannes erkannt und es verstanden, dieses bedeutendste
aller Herrschaftsrechte in ihren Besitzungen in der heutigen Schweiz
und darüber hinaus in den dazu gehörigen Gebieten des heute französischen
Juras an sich zu bringen 135). Der Erwerb der Grafschaftsrechte kann aber hier
dem Erwerb der Landeshoheit gleichgesetzt werden 136). Es war insbesondere der
Tatkraft und dem politischen Weitblick der Bischöfe Heinrich von Thun und
des schon mehrfach erwähnten Heinrich von Neuenburg zu verdanken, daß das
Hochstift diese Stellung in jenen Gebieten schon Ende des 13. Jahrhunderts erlangt
hatte. Sie bildete trotz mancher Einbrüche von Seiten der Eidgenossen
das Kernstück der bischöflichen Macht bis zur französischen Revolution.

b.) Der Kampf um die Landeshoheit in den rechtsrheinischen
Gebieten.

Zu der Zeit, als es den Bischöfen von Basel gelang, ihre Landeshoheit in den
jenseits des Rheins gelegenen Gebieten auszubauen und zu festigen, mußten sie
diesseits des Stromes Schläge hinnehmen, deren Folgen hier nachhaltig waren
und die das Hochstift nicht so schnell überwand. Das Prestige war erschüttert.
Wenn man hört, wie es den einzelnen Lehensträgern des Bistums in der Folgezeit
gelang, sich das Kirchengut beinahe widerstandslos anzueignen,, so ist um

138) Rietschel: a.a.O. Seite 44 ff.

134) Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel, a.a.O. Seite 47.

135) Mayer-Edenhauser: a. a. O., Seite 226.

136) Mayer-Edenhauser: a. a. O., Seite 322.

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