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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 93
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0051
Kirche und das Pfarrhaus in Auggen zu tragen hatten.215) Aus Gallenweiler
kamen Zehnten von sehr bescheidenem Umfang. Diese waren belastet mit
der Baupflicht von Kirchturm, Chor und Kirchhofsmauer.216) Bamlach hatte
geringe Weingefälle zu leisten.217) Von den Zehnten, die der bischöfliche Unterschaffner
in Kirchhofen daselbst, in Offnadingen, Norsingen, Bischoffingen,
Ober- und Niederambringen und Ehrenstetten einzog, mußte der Chor der Kirche
in Kirchhofen und der dazu gehörige stattliche Pfarrhof erhalten werden.21s)
Auf dem Wiald in Tiengen, der ebenfalls von Kirchhofen aus verwaltet wurde,
lag die Baulast für den Chor und das Pfarrhaus dieses seit langem evangelischen
Dorfes, außerdem durfte der Pfarrer seinen Holzbedarf aus dem bischöflichen
Eigentum decken.219) Mit dem Bodenzins und Zehnten zu Weil, Tüllingen,
Otlingen und Haltingen, den der Meier in Weil, unerklärlicherweise seit 1797
aber nur noch in Weil selbst erhob, mußten der Chor der Kirche, das Pfarrhaus,
sowie Pfarrer und Sigrist unterhalten werden.220)

Wenn nun auch die jährlichen Einnahmen aus den direkten Steuern im
ganzen bischöflichen Restgebiet Geld und Naturalien im Wert von 17 080 fl
einbrachten,221) wovon allerdings schon über 2000 fl nach endgültigem Entscheid
über die Einkünfte aus der Schweiz wegfielen, so kann bei den oben ausgeführten
Belastungen und der Tatsache, daß die Domkapitulare, die Beamten
und Diener bezahlt und die eigenen Gebäude auch unterhalten werden mußten,
kaum bezweifelt werden, daß als Nettoeinkünfte gerade noch 2 500 fl Unterhalt
für den Bischof verblieben, wie dies vom Geheimen Rat in Karlsruhe festgestellt
wurde.222)

Die indirekten Steuern oder Accisen waren nach der landesfürstlichen Verordnung
von 1776 festgelegt. Danach unterlagen der Steuer der Verkauf von
Wfein, Bier, Likör, Tabak, Kaffee, Häuten und Spielkarten (nach Artikel 2),
weiter Branntwein (Artikel 19), sowie alles Schlachtvieh, abgesehen von Haus-
schlachtungen für den Eigenbedarf (Artikel 25). Im Regulativ waren bei Verstößen
Konfiskation und Geldbußen angedroht (Artikel 1). Da außer dem
Ohmgeld beim Wein, das dem Fürstbischof zustand, der gesamte Accis in die
landständische Kasse floß,223) ist verständlich, daß hier sowohl in der Erhebung,
als auch im Verbrauch die größten Mißstände herrschten.

Landvogt von Calm ließ daher umgehend die landesfürstliche Verordnung
über den Accis neuerdings bekannt machen und befahl unter eindringlicher
Ermahnung der Acciser und Weinsiegier und unter Androhung von Strafen
allen Wirten, Kaufleuten und Metzgern, ihre steuerpflichtigen Bestände anzu-

215) GLA. Fase. 1, Blatt 55 Bericht des Schaffners Eckenstein an Landvogt von Rotberg
vom Oktober 1802.

216) GLA. Fase. 1, Blatt 56 wie 215).

217) GLA. Fase. 1, Blatt 67 Bericht von Rotbergs an von Calm vom Oktober 1802.

218) GLA. Fase. 1, Blatt 57 Bericht des Schaffners Eckensein an Landvogt von Rotberg
vom Oktober 1802.

219) GLA. Fase. 1, Blatt 54 wie 218).

220) GLA. Fase. 1, Blatt 58 Bericht des Schaffners Eckenstein an Landvogt von Rotberg
vom Oktober 1802.

221) GLA. Fase. 1, Blatt 88 Bericht von Rotbergs an von Calm vom Oktober 1802.

222) PC Band 4, Seite 222 Schreiben Edelsheims an Reitzenstein vom 22. 2. 1803.

223) GLA. Fase. 1, Blatt 178/179 Bericht von Rotbergs an von Calm vom 26. 10. 1802.

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