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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 95
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beiden Pfarrhäuser unterhielt, während der Pfarrer von Istein, dessen ertragreiche
Pfründe allenthalben Ärgernis erregte, für den guten baulichen Zustand
von Kirche und Pfarrhaus selbst zu sorgen hatte.231) Mauchen und Huttingen
zählten als Filialen zu Schliengen bezw. Istein.

Außer Huttingen, dessen Kinder nach Istein zur Schule mußten, hatte jedes
der Dörfer ein Schulhaus, das in Schliengen, Mauchen und Steinenstatt aus
der Gemeindekasse unterhalten wurde, während sich in Istein Pfarrer und
Gemeinde um die Schulbaulast stritten. Die Dörfer hatten auch das Recht,
ihre Lehrer selbst zu wählen, vorbehaltlich der oberamtlichen Bestätigung. Da
sie diese aber auch zu besolden hatten, so dürften bei der > Wahl in erster Linie
fiskalische Interessen ausschlaggebend gewesen sein. Entsprechend war auch
der Bildungsstand, der während der Kriegsjahre noch mehr abgesunken war,
insbesondere auch deshalb, weil keine Visitation mehr stattgefunden hatte.232)
Ebenso hatte die Kirchenzucht aus denselben Gründen erheblich gelitten, und
es war auch hier hohe Zeit, daß man begann, die Ordnung wieder herzustellen.

IV. Die Bedeutung der Rechtsnachfolge Badens.

Die Gewaltakte, als welche vom innerdeutschen Standpunkt aus sowohl die
militärische als auch die civile provisorische Besitznahme vom September bzw.
November 1802 anzusehen sind, fanden ihre Legalisierung, als sich Kaiser und
Reich dem Druck der Verhältnisse beugten. In ihrem Receß vom 25. Februar
1803 anerkannte die Reichsdeputation die Wahl und Aufteilung der Entschädigungslande
im wesentlichen so, wie sie schon im Juni 1802 zwischen Frankreich
und Rußland vereinbart worden waren. Zusätzlich waren darin die wichtigsten
Bestimmungen zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung der bisherigen geistlichen
Länder aufgenommen worden, um weiterer unwürdiger Erwerbs$ucht
deutscher Fürsten einen reichsrechtlichen Riegel vorzuschieben und neue Streitigkeiten
zu vermeiden. Man hatte dabei insbesondere die Übernahme der
Schulden und Pensionierung der bisherigen Landesherrn und ihrer Beamten
geregelt.

Am 24. März 1803 bestätigte der Reichstag diesen Receß in der Form eines
Reichsgutachtens, das durch die am 27. April 1803 erfolgte Bestätigung durch
den Kaiser die Form eines Reichsschlusses oder bindenden Gesetzes erhielt.233)

Nach § 5 des RDHS wurden dem Markgrafen von Baden u. a. die Überreste
des Bistums Basel zugeteilt. Durch die Maßnahmen im Herbst 1802 hatte man
einen Großteil der aus dieser Bestimmung sich ergebenden Rechtsfolgen schon
vorweggenommen: Das Vermögen war mit seinen Aktiven übernommen, die
Regierung und Verwaltung waren badisch, die ehemals Basler Beamten hatte
man, von einzelen Ausnahmen abgesehen, auf den Markgrafen verpflichtet und
in ihren Stellungen belassen, und die Einkünfte flössen seit 1. Dezember 1802
in die Jüdischen Kassen. Letzteres wurde durch § 43 des Gesetzes nachträglich
gedeckt, der außerdem bestimmte, daß als Zeitpunkt des Übergangs des bür-

231) GLA. Fase. 1, Blatt 173/74 Bericht von Rotbergs an von Calm vom 26. 10. 1802.

232) GLA. Fase. 1. Blatt 37 Bericht von Calms an den Markgrafen vom 25. 11. 1802.

233) Berghaus: Deutschland seit 100 Jahren, Bd. II, 1, Seite 378.

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