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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 96
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0054
gerlichen Besitzes 8 Tage zuvor, d. h. der 24. November 1802, zu gelten habe.
So brachte die Wirksamkeit des RDHS in diesem Gebiet, äußerlich gesehen,
keine Veränderung mehr, die provisorischen Maßnahmen waren zu endgültigen
geworden.

Wie die Regierung in Karlsruhe erwartet hatte, blieben die Entschädigungslande
den Gläubigern ohne Rücksicht auf deren dingliche Sicherung verhaftet,
wie § 38 bestimmte. Das bedeutete eine Belastung der Herrschaft Schliengen
mit etwas über 20 000 fl. Während weiterhin festgelegt worden war, daß
allgemein auch die persönlichen Schulden der bisherigen Landesherren auf
deren abgetretenen Gebieten lasten blieben, hatte man erkannt, daß für den
Bischof von Basel eine Sonderregelung getroffen werden mußte; denn seine
Verbindlichkeiten waren seit seiner Flucht aus Pruntrut auf 260 000 fl angewachsen
,234) die aufzubringen sein zerrüttetes Restgebiet kaum in der Lage
gewesen wäre. Man fand die Lösung dahingehend, daß man gemäß § 26
dem Maltesergroßpriorat die Stifter und Klöster im Breisgau zuteilte mit der
Belastung der Tigung aller persönlichen Schulden der ehemaligen Bischöfe
von Basel und Lüttich. (Für letzteren standen noch 840 000 fl offen.) Zur Durchführung
gelangte diese Bestimmung jedoch nicht. Mit Recht dürfte Österreich
hier auf deren Widerspruch zu § 1 RDHS und den Artikel 4 des Friedens von
Luneville hingewiesen haben, und die Heitersheimer Besitznahmekommissäre
mußten unverrichteter Dinge wieder abziehen; denn ihren Anspruch mit Gewalt
durchzusetzen war bei dem unterschiedlichen Kräfteverhältnis der beiden Partner
von vorneherein aussichtslos.235) Als Österreich schließlich im 3. Koalitionskrieg
unterlag, löste sich die Frage von selbst, da Baden im Frieden von Preßburg
vom Dezember 1805 u. a. der Breisgau zufiel, dem sich im folgenden
Jahre die Rechtsnachfolge im Fürstentum und Johannitergroßpriorat Heiters-
heim anschloß. Mit dessen Passiven aber gingen auch die persönlichen Schulden
des früheren Bischofs von Basel an den Erwerber über.

Nicht minder problematisch gestaltete sich die Pensionierung des Fürstbischofs
von Neveu. Schon am 23. August 1802 schrieb Freiherr von Reitzenstein
aus Paris an den Geheimen Rat von Edelsheim, beim Reichstag in Regensburg
auf eine Klärung des Artikels XII des zwischen Rußland und Frankreich am
3. Juni 1802 getroffenen Abkommens zu drängen, der generell eine Unterhaltspflicht
für die bisherigen Landesherrn, seine Geistlichen und Diener dem Rechtsnachfolger
aufbürdete, da eine solche Bestimmung bei den Verhältnissen im
Baselscheri Gebiet nicht tragbar sei,236) Auch Prinz Ludwig von Baden; trug
gelegentlich eines Besuchs in Peterhof Zar Alexander I. am 9. August 1802
die diesbezüglichen Sorgen des Karlsruher Hofes vor.237) In Regensburg nahm
im Herbst 1802 der dortige badische Gesandte Meier Gelegenheit, mit Bischof
von Neveu direkt zu verhandeln. Der Kirchenfürst wollte zwar Auskunft, wieviel
Sustentation er zu erwarten habe, bezeichnete sich selbst aber als. sehr sparsam
und bedürfnislos und erklärte, ihm würde ein Einkommen von 1000 fl
jährlich genügen.238) Neben der in 10 Jahren entstandenen bedeutenden persönlichen
Schuldenlast berührt die plötzliche Bescheidenheit etwas merkwürdig.

234) Berghaus: Deutschland seit 100 Jahren, Bd. II, 1, Seite 349.

235) W. Schneider: a. a. O., S. 39.

236) PC Band 4, Seite 188.

237) PC Band 4, Seite 251.
23S) PC Band 4, Seite 346.

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