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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1953-01/0005
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Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur

Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft zur Pflege der Heimatgeschichte
Verlagsort Schopfheim / Druck der Buchdruckerei Gg. Uehlin, Schopfheim

15. Jahrgang Heft 1 1953

„Zünftiges" aus dem ehemaligen Zunftbezirk
Schönau im Schwarzwald1) (1830-1862).

Von AugustGöller

Die Zunftarchivalien des Schönauer Gemeindearchivs, die wir zu Rate
ziehen wollen, reichen leider nur bis zum Jahre 1830 zurück. Bis dahin war,
wie ein handgeschriebener „Vorbericht" im Zunftbuch der Schuhmacher besagt
, „in dem ganzen Amtsbezirk Schönau das Zunftwesen nicht in gehöriger
Ordnung eingerichtet, was nach höchster Verordnung schon längst hätte geschehen
sollen." Fünf Jahre zuvor hatte man die gesamte Meisterschaft des
Bezirkes veranlaßt, aus ihren Reihen einen Obermeister (nicht Zunftmeister)
zu wählen. Die Wahl war auf den Schönauer Handelsmann und Nagelschmiedmeister
Johann Michael Steiger gefallen. Dieser erhielt vom Bezirksamt
die „Instruktion", dafür zu sorgen, daß von nun an im ganzen Amtsbezirk
kein Handwerker sein Handwerk ausübe, „bevor er nicht als Meister
angenommen seye." Die Ortsvorsteher wollten von einer solchen Neuregelung
nichts wissen, und als ein die Veränderungen des Zunftwesens betr.
Erlaß der Kreisdirektionalregierung 1828 durch das Bezirksamt bekannt gemacht
wurde, „ergriffen sämtliche Vorgesetzte des Distriktes Schönau den
Rekurs an hohe Stelle." Ihr Einspruch wurde jedoch vom Ministerium zurückgewiesen
mit der Begründung, daß „die getroffene Anordnung in dem
Zunftwesen des Amts Schönau als den bestehenden allgemeinen Gesetzen
entsprechend vollkommen und für zweckmäßig befunden worden." Und so
erfolgte denn im ganzen Amtsbezirk, den man in drei Zunftdistrikte einteilte
, die Einrichtung von Zünften durch den Obermeister. Die Meister wurden
vorgeladen und ihnen erklärt, daß sie aus ihrer Meisterschaft nach den allgemeinen
bestehenden Gesetzen einen Zunftmeister und einen Zunftrechner
zu wählen hätten. Das Wahlprotokoll mußte von allen anwesenden Meistern
der betr. Zunft unterschrieben und dem Bezirksamt zur Einsichtnahme
und Genehmigung wie auch zur Verpflichtung des neugewählten Zunftmeisters
und des Zunftrechners2), den man auch Ladenmeister nannte, vor-

1) Die vorliegende Abhandlung ist ein Ausschnitt aus dem Vortrag, den der
Verfasser 1930 anläßlich des fünfzigjährigen Bestehens des Schönauer Gewerbevereins
hielt.

2) Die Zunftmeister wechselten alljährlich, die Zunftrechner wurden „auf die
Dauer ihrer Tauglichkeit bestellt."

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