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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1953-01/0008
Unterstützung.7) — Kam in den dreißiger oder vierziger Jahren des vorigen
Jahrhunderts so ein Wanderbursch, vorschriftsgemäß mit einem Wanderbuch
versehen, nach Schönau, so führte ihn sein nächster Weg ins Schul- und
Rathaus. Hier wurde ihm vom Ratschreiber Rißle, der auch Zunftzeichen- und
Nachtzettelschreiber sowie Oberlehrer und Organist war, ein kleines ble-
chenes Zunftzeichen ausgehändigt. Damit lief er schnurstracks zu der für
ihn in Frage kommenden Herberge, wo er von dem Herbergsvater8) 4 kr. „in
bar oder Nahrung" erhielt.

Wie aus der Zunftverfassung, der wir das Nachstehende entnehmen,
hervorgeht, durften „ankommende fremde Gesellen nur in ihrer Herberge
einkehren und hatten binnen 24 Stunden sich nach Arbeit umzusehen, bei
längerem Verzug auf eigene Rechnung zu zehren."

„Waren bei einem Handwerk noch Geschenke9) hergebracht, so sollten
sie nie über 15—20 kr. betragen. (Den Gesellen, welche Arbeit anzunehmen
sich weigerten, waren Geschenke gänzlich versagt. Sie sollten überdies zu
30 kr. Strafe verurteilt werden)."

„Das Fechten war den Gesellen bei Strafe der Ausweisung und im Wiederholungsfalle
des Schubs verboten." — „Wer vier Tage an einem Ort
müßig liegen blieb, mußte dem Amt zur Ausweisung angezeigt werden."
— „Wer binnen vierzehn Tagen in einem Kreise keine Arbeit gefunden
hatte, wurde aus demselben ausgewiesen."

„Bei Zuchthaus- oder Schellenwerkstrafe10) war den Gesellen alles Zu-
sammenrottieren und gemeinsamer Austritt verboten."

„Bei gleicher Strafe war untersagt, solchen Ruhestörern Aufenthalt, Speise
und Trank zu verabreichen oder sie in Arbeit einzustellen." — Den Gesellen
war des weiteren „die Führung von Bruderschaften11) und Gesellenladen,
die Aufnahme in Geselleninnungen, das Ledigsprechen durch Gesellen, das
Ausschenken oder Bewirten durch die in Arbeit stehenden Gesellen, das
Feiern außer den erlaubten Tagen verboten."

Das Meisterrecht erteilte das Bezirksamt. Zur Meisterannahme wurden
erfordert: 1. „ein Alter von (mindestens) 21 Jahren; 2. Bürger- oder Schutz-

7) Im Hungerjahr 1847, wo die Stadtverwaltungen wie im Jahre 1817 sich gezwungen
sahen, für die Armen eine Suppenküche einzurichten, ließ die
Schönauer Weber- und Seilerzunft 45 durchreisenden Handwerksburschen
Suppen, die Portion zu 2 kr., verabreichen.

8) Wenn der Herbergsvater eine Anzahl Zunftzeichen beisammen hatte, gab
er sie zurück und ließ sich seine Auslagen durch die betr. Zunft, und die Stadtkasse
ersetzen.

9) Im 16. Jahrhundert „verabreichte manches Handwerk zuwandernden Gesellen
ein Geschenk; diese Gabe wurde aber im Laufe der Zeit von der ansässigen
Gesellenschaft beschlagnahmt und im gemeinsamen Trunk vertan. Das
Reich, die Landesherren, die Städte suchten dem Umfang zu steuern, vergeblich
. Als in Augsburg 1567 die Handwerksgeschenke aufgehoben wurden,
verließen die Schwertfeger- und Kupferschmiedgesellen nahezu geschlossen
die Stadt, und der Rat mußte die Verfügung zurücknehmen." F. Zoepfl, „Deutsche
Kulturgeschichte". 1930.

10) Der zur Schellenwerkstrafe Verurteilte mußte, durch eine Schelle und eine
Schandtafel gekennzeichnet, öffentliche Fronarbeiten (Straßenfegen und
dergleichen) verrichten.

11) „Die Bruderschaften waren ursprünglich religiöse Vereinigungen. Daraus
entwickelten sich die in erster Linie gegen die Meister gerichteten Gesellenzünfte
. Diese trotzten den Meistern durch Streik und Aufstände Zugeständnisse
ab, darunter auch den arbeitsfreien „Blauen Montag." (F. Zoepfl,
1930).

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