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sich selber richten, frei ihre Richter aus dem Tale wählen und die Urteile
nicht nach irgend einem geschriebenen Rechtsbuche fällen, sondern nach uraltem
Herkommen und christlichem Gewissen. Ihren Talvogt und dessen Räte
wählten sie völlig frei. Sie hatten das Recht, Waffen zu tragen. Stolz waren sie
auf die freie Pürsch, das Recht zu fischen und Vögel zu fangen. Die Wälder
waren für sie; darin konnte jeder sein Holz ohne weiteres holen, das er
benötigte zum Hausbau, zur Feuerung oder zum Gewerbe.

So war das Volk in diesem Tälern eines der freiesten im Schwarzwald. Argwöhnisch
wachte es auf jede Minderung seiner Freiheiten, die es immer wieder
von Lamdesfürst und Kaiser bestätigen ließ. Es war die Leibeigenschaft der Tal-
bewohner fast gänzlich ausgehöhlt und gar zu gern hätten sie auch das Wort
„leibeigen", das wie ein Dorn sie verwundete, gestrichen. Das gelang nach
einem langen Prozeß10) im Jahre 1608, wo die Regierung zu Ensisheim den
Bescheid gab: die Talleute sollen wegen der Leibeigenschaft nicht mehr belästigt
werden. Wer in dem Tale Schönau oder Todtnau wohnte, genoß diese
großen Freiheiten. Drüben im Albgau, im St. Blasianischen Zwing und Bann
und auf dem eigentlichen Hotzenwald war der Leibeigene nicht bloß nach
Mann und Frau fahlbar, mußte Leibschilling und Faßnachtshuhn bezahlen,
war der Strafe der Ungenossami unterworfen und an die Scholle gebunden.
Darum kamen sie gern von da oben herum in die Täler. „Talluft macht fnei".
„Der Albgau macht unfrei". Da sie nicht freizügig waren, versuchten viele,
ohne die Grundherrschaft zu fragen, in die Talvogteien zu kommen. Sie wurden
auch in den Tälern aufgenommen. Aber St. Blasien verlangte ihre Heimkehr
oder vertragliche Abmachung über ein Abzugsgeld, damit St. Blasien
entschädigt war für den Wegzug, wodurch ihm Leibschilling, Faßnachtshuhn
und Frohndienst verloren ging. St. Blasien verständigte sich immer wieder mit
den Tälern.

Als St. Blasien, das durch Unglück schwer gelitten hatte, das Recht erhielt,
das Leibhuhn von jedem Eigenmann abzufordern, weigerten sich die Täler,
diese Abgabe zu leisten und ließen es auch nicht zu, daß St. Blasien in den
Tälern von seinen von oben herabgezogenen Eigenleuten es einforderte. Ja,
einige Zeit wollten die Talvogteien alle von oben Eingewanderten wieder auf
den Wald zurück schicken, damit nichts Unfreies bei ihnen sich einniste. Wer
aber vom Abt vertraglich freigegeben worden war, wurde den alten Schönauern
und Todtnauern gleichgestellt. Der Zuzug aus dem Hauenstein und dem
St. Blasischen Zwing und Bann brach nie ab. Die meisten der alten Schönauer
Familien sind von oben herab gekommen: die Schlageter, Ganzmamn, Schäuble,
Böhler, Keller, Schmid, Rotzinger, Wasmer, Köpfer, Ruch, Thoma, Schlachter,
Zimmermann, Kaiser.

IV.

Die Landeshoheit.

Unsere Heimat gehörte damals zum hl. Römischen Reich deutscher Nation
und zwar zum Herzogtum Alemanniien oder Schwaben. Die Grenzen des Herzogtums
waren im Westen die Vogesenkämme, im Osten der Lech, im Süden
der St. Gotthard und im Norden die Oos, Murg und Marbacher Gegend. Die
herzogliche Würde wurde in jener Zeit vom Kaiser an seine Verwandten und
andere Stützen der kaiserlichen Macht vergeben. Entgegen dem Versprechen
war die Herzogswürde von Schwaben-Alemannien den Hohenstaufen und
nicht den Zähringern verliehen worden. Doch durften die Zähringer als
ernannte Herzoge von Kärnten, Würde und Rang als Herzöge behalten. Das

10) Ebendaselbst Conv. 14. Fasz. 4.

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