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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1954-01/0030
und sich „des Badens in den kalten Wassern und all' anderer verderblicher
und dem Studieren hinderlicher Dinge" enthalten sollten? Den Scholaren wird
ferner zur Pflicht gemacht „des Degen Tragens sowohl in- als außerhalb der
Schuol sich schlechterdings zu enthalten." Gerade die adeligen Schüler setzten
ihren Stolz darein, einen Degen umzuschnallen. Es sollte dies aber nur denen
erlaubt sein, die „etliche Meil Wegs über Feld reisen mußten." Die Statuten
verlangen jedoch auch vom Prorektor wie von den Professoren, daß sie „zur
besseren Beobachtung ihres Characteris weder mit Degen noch mit Stab in ihre
Lektionen kommen", es solle jeder im Mantel erscheinen.

In eindringlichen Worten legt der Markgraf dem Lehrerkollegium getreue
und pünktliche Pflichterfüllung ans Herz und ermahnt es, einen vorbildlichen
Lebenswandel zu führen. Er weist auf die Bedeutung des guten wie des schlechten
Beispiels hin und verlangt von den Professoren, sie sollten ein mäßiges,
exemplarisches Leben führen, alles Unanständige mit Fleiß meiden, keinerlei
Zwietracht oder Mißhelligkeiten aufkommen lassen, im Fall von Beschwerden
sich nur an den Vorgesetzten oder an das Kirchenratskollegkim wenden. Wenn
aber von den Lehrern „der eine oder der andere sich etwas übel Anständiges
angewöhnen wollte, so solle er sich selbiges allen Ernstes abgewöhnen und von
solchen Sünden-Sachen nichts ins Pädagogium oder in die Kirche bringen."
Mit allem Nachdruck verlangt der Fürst, daß sich die Dozenten genau an die
Unterrichtszeit und die vorgeschriebene Methode halten: „Sie sollen an der
dem Dozieren gewidmeten Zeit im geringsten nichts säumen, sich mit dem
Glockenschlag in ihrem Auditorio bei der Jugend einfinden, daselbst bis zum
Ende der anvertrauten Stund persönlich verharren und durch ihre Privat-
haushaltungsigeschäfte und andere sich an Verrichtung des Schulamtes durchaus
nicht hindern lassen." Prorektor oder Spezial können für einige Unterrichtsstunden
Urlaub erteilen. „Sollte ein Präzeptor eine unumgängliche Reise zu
tun haben, so soll der Prorektor die Erlaubnis über drei Tag und der Spezial
über 8 Tag nicht geben, sondern der Implorant an unser Consistorium oder
gestalter Sachen nach an uns selber verwiesen werden. Da aber wider diese
unsere Verordnung gehandelt und die Lectiones mutwillig versäumt würden,
so solle der Prorector, wann es das erste oder andere Mal geschieht, im Fall
der weiteren Betrettung aber der Specialis und das Oberamt solches mit einer
mündlichen Correctio ernsthaft ahnden. Wollte er aber, einer solchen gütlichen
Untersagung ohnerachtet, auch mehrers in dergleichen Saumbseligkeit fortfahren
, so solle man an solches unserm Kirchenratskollegio oder uns selbsten anzeigen
, und sotane Nachlässigkeit solle alsdann nach befindenden Umständen
mit Geld oder gänzlicher Remotion bestraft werden."

Neben dem Gehalt, das die Dozenten des Pädagogiums vom Staate bezogen,
stand ihnen, „damit sie auch zu mehrerem Fleiß angefrischt werden," eine
besondere Vergütung pro Quartal zu, welche die Schüler zu leisten hatten.
So zahlte jeder Schüler der unteren beiden Klassen jedes Quartal 15 Kreuzer,
derjenige der oberen Klasse 20 Kreuzer an seinen Lehrer. Die Schuld der
armen und nicht zahlungsfähigen Schüler aber übernahm der Staat zu seinen
Lasten nach vorheriger Prüfung der Summe durch den Prorektor. Der Fürst
erlaubt auch den Professoren der beiden unteren Klassen, „sofern es ohne
Abbruch der ordinari Stunden und Lektionen geschieht," täglich eine Extrastunde
zu erteilen. Sollten sich hierfür mehrere Schüler zusammenfinden, so
darf der Lehrer dafür pro Quartal einen Gulden, in der oberen Klasse einen
Gulden und 30 Kreuzer von den Schülern verlangen. „Es solle jedoch jedem
Schüler freistehen, solche Extrastunden zu besuchen, und wider seinen Willen
hineinzugehen niemand genötiget, noch darum, da er es unterläßt, angefeindet

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