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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1954-01/0034
Promotion für unfähig zu achten, sondern auch gleich nach dem Austritt als
öffentliche Verächter unserer fürstlichen Verordnungen in einem öffentlichen
Programmate zu relegieren (d. h. von jeder Schule zu verweisen)."

Ende des 17. Jahrhunderts, in den Nöten und Wirren der Franzosenkriege,
hatte die Lörracher Kapitelschule naturgemäß nur mangelhafte Leistungen erzielt
. Eine Zeitlang sogar war sie nur notdürftig in Basel weitergeführt worden.
Wie ungeregelt der Schulbetrieb war, ersieht man aus dem Umstand, daß
z. B. ein Lehrer, der Diakon von "Wieslet im Kleinen Wiesental, jeden Diensitag
in etwa 7 Stunden nach Basel marschieren mußte, wo er dann an 3 Tagen
unterrichtete, um an den übrigen Tagen sein Pfarramt wieder zu versehen.
Auch nachdem die Kapitelschule 1697 wieder nach Lörrach übergesiedelt war
und nun im Kapitelhaus in der Herrenstraße 10 untergebracht war, war das
Ergebnis des Unterrichts noch recht unbefriedigend. Die Lehrer hatten zuviele
Lehrfächer, deshalb kamen die Kinder nicht recht vorwärts, und das herbe
Urteil wurde gefällt: „In multis et omnibus aliquid, in toto nihil" (d. h. die
Schüler wußten von allem ein wenig, im Ganzen genommen aber nichts!).
Als die Kapitelschule dann aber seit 1715 als fürstliches Pädagogium geführt
wurde, setzte eine sehr gründliche Reform ein, in deren Folge die Statuten
von 1719 erlassen wurden. Daß der Markgraf eine straffe Schulleitung und
strenge Pflichterfüllung verlangte, ergibt sich aus den Bestimmungen über die
Inspektion des Unterrichts und die Prüfungen. Vom Prorektor wird erwartet,
„daß er die unteren beiden Klassen fleißig und fast täglich, auch oft unverhofft
und ohne Vermuten der Docentium besuche, das Nötige alsobald erinnere oder
dem Spezial und nach Gestalt der Sachen unserm fürstlichen Consistorio anzeige
." Auch der Lamdvogt, der Stadtpfarrer, d. h. der Spezial, die Mitglieder
des Kapitels und die fürstlichen Kirchenräte werden aufgefordert, öfters dem
Unterricht beizuwohnen. „Es solle sich aber dabei kein Membrum Capituli
unterstehen, denen Docentibus etwas einzureden", vielmehr sollten sie dem
Spezial ihre Beanstandungen vortragen und ihm weitere Schritte überlassen.
Den fürstlich durlachischen Kirchenräten, die jemals in irgendwelchen Geschäften
nach Lörrach kommen, wird es nicht nur freigestellt, sondern sogar zur
Pflicht gemacht, das Pädagogium zu besuchen; sie sollen die Stadt nicht verlassen
, ohne vorher eine Visitation vorgenommen zu haben. Sie müssen dann
über alles, wie sie es befunden, dem Markgrafen persönlich Bericht erstatten.

Von der selben landesväterlichen Fürsorge sind die Vorschriften in Bezug
auf Prüfungen und Versetzungen der Schüler getragen. Im Laufe des Schuljahres
schon sollen dem Konsistorium, wenn dieses sie einfordert, „ohne Tergi-
versation", d. h. ohne Ausflüchte, Aufsatzübungen nach der Chrie und
poetische Ausarbeitungen eingesandt werden. Zweimal jährlich werden feierliche
Prüfungen, „Examina solemnia", in Anwesenheit des Oberamtes, des
Spezialates und des Kapitels abgehalten, und zwar im Frühjahr, in der Woche
vor der Karwoche, und im Herbst, in der Woche vor der Weinlese. 14 Tage
vorher soll der Lehrstoff in den Klassen wiederholt werden, es wird eine
Wiederholungsarbeit geschrieben, und die Schüler werden auf Grund ihrer
Leistungen eingestuft. Während der Prüfung selbst dürfen alle anwesenden
Herren,, dann und wann selber die Jugend prüfen, sodann denen Discipulis
nach Gutbefinden Exercitia extemporanea aufgeben." Die Ergebnisse der
Prüfungen werden in einer Konferenz aller beteiligten Herren unter Leitung
des Oberamtes und des Speziais diskutiert; es werden Mängel und Vorteile
des bisher behandelten Lehrstoffes besprochen, und dann muß ein Protokoll
aufgenommen werden, das unter Vermeidung einer Strafe von 20 Talern ohne
Verzug an das Konsistorium einzusenden ist. Im Anschluß an die Frühjahrs-

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