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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0036
gen, Binzen und einigen Dinghöfen absehen — war in hohem Maße auf den
guten Willen des Gerichtsherrn angewiesen: nur wenn dieser ihm seine Zwangsund
Strafgewalt zur Verfügung stellte, stand er Eigenmächtigkeiten der Grundholden
nicht ohnmächtig gegenüber. In besonderer Weise trifft dies für die
Klöster zu, denen weniger Druckmittel gegenüber dem fremden Inhaber der
Gerichtsbarkeit zu Gebote standen als den weltlichen Herren39). Haselier wies
schon darauf hin H), daß diese Zersplitterung der Güter, die die Auflösung der
alten Höfeverfassung bedeutete, mehr war als eine Gefährdung der Grundrente
der Herrschaft; sie hat auch die Gefahr der Proletarisierung der Bauern in ganz
große Nähe gerückt. Wir finden schon zu Beginn des 16. Jahrhunderts Verordnungen
gegen die hemmungslose Teilung wenigstens derjenigen Güter, an denen
der Teilungswillige nur ein abgeleitetes Eigentum geltend machen kann. Genützt
hat offensichtlich auch dies nicht mehr viel; auch die landesherrliche Gewalt
konnte schließlich kaum noch mit ihren Verordnungen, die sich darauf beziehen
, durchdringen. Erst recht, wenn der Gerichtsherr eines Dorfes keinen
Wert darauf legte, die Höfe eines fremden Grundherrn unzertrennt zu erhalten,
war es für den auswärtigen Grundherrn von vornherein aussichtslos, der Zersplitterung
seiner Güter wehren zu wollen, wenn die allgemeine Tendenz dazu
so stark war, wie im Markgräflerland und in den angrenzenden Landstrichen41).

Diese Tendenz war sogar so stark, daß nicht einmal der Markgraf sich ihr in
seiner Grundherrschaft mit Erfolg widersetzen konnte. So bitten die Bauern
der Gemeinde Hasel, ein Schuppis- und Lehengut teilen zu dürfen; der Markgraf
gestattet es ihnen, allerdings sollen sie nicht nach Belieben teilen dürfen,
sondern nur unter Geschwistern, Blutsverwandtschaft und Nachbarn42). Die
Behandlung als Eigentum und Verkauf ohne markgräfliche Genehmigung ist
untersagt. Wenn die Teilung mehr Schaden als Nutzen für den Markgrafen
bringe, so sei sie wieder rückgängig zu machen43): eine Einschränkung fast ohne
praktische Folgen, denn schon eine halbe Generation später waren die Verhältnisse
natürlich durch neue Teilungen und Besitzveränderungen derartig
ineinander verfilzt, daß jedes geplante Rückgängigmachen illusorisch war.

Ein krasses Beispiel dafür, wie weit diese Zerstückelung in vielen Fällen
geführt hat, bietet die bereits oben schon erwähnte Verleihung von drei Juchert
Acker an neun Leute44), von denen die meisten nur K Juchert erhielten, wobei
ausdrücklich als Beschränkung erwähnt wurde, daß es verboten sei, unter
Vs Juchert zu verkaufen. Das läßt darauf schließen, daß die Veräußerung von
solch winzigen Ackerstücken zu dieser Zeit durchaus üblich war 45). Ein weiteres
Beispiel führt Dietschi4(i) an: in Istein fanden sich ein Acker von 22 Ruten
= 66 m2, ein Rebstück von 8 % Ruten = 25 m2 und eine Matte von 5 Ruten
= 15 irr. Folgen einer derartigen Zersplitterung waren natürlich eine äußerste
Komplizierung und Verwirrung der Besitzverhältnisse und ständige Grenz- und
Besitzrechtsstreitigkeiten zwischen den Inhabern.

»»*

Unter solchen Umständen stieß auch die Realisierung der Ansprüche der
Grundherren auf große technische Schwierigkeiten. Die Zersplitterung konnte
nämlich dazu führen, daß, wenn die grundherrlichen Bezüge, die von dem
einzelnen Inhaber des Ackerstückchens einzuziehen waren, nur geringen Wert
hatten, der Einzug dagegen oft viele Wege erforderlich machte — wobei auch
nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß bei größerem Streubesitz, der dazu noch
in kleinste Einzelteile zersplittert war, auch die einwandfreie Berainserneuerung
auf immer größere Schwierigkeiten stieß —, der Einzug nachlässig betrieben
wurde und der Bauer schließlich auf dem Wege des Gewohnheitsrechts das
Obereigentum an seinem Besitz erlangen konnte.

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