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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0051
III. Landeshoheit, Gerichts- und Leibherrschaft

1. Die Landeshoheit

In unserem Gebiet war — mit Ausnahme des kleinen Bezirks um Isteiii
und Huttingen — im 16. und 17. Jahrhundert der jeweilige Markgraf
von Baden-JJurlach im Besitz der Landeshoheit1). Er übte auch nahezu überall
die tatsachliche Herrschalt aus; nur Inzlingen und Grenzach hatte er als Lehen
mitsamt einer Anzahl wichtiger Regalien, darunter dem des Steuereinzugs, der
hohen und niederen Jurisdiktion etc., an die Reich von Reichenstein bzw. von
Bärenfels verliehen.

Sein oberster Beamter in der Herrschaft Rütteln und der Landgrafschaft
Sausenberg war der Landvogt, in der Regel ein Angehöriger des Adels,
der auf Schloß Rötteln saß. Er war oberster Verwaltungs- und Polizeibeamter
und hatte die Oberaufsicht über die Finanz- und Domänenverwaltung im
Markgräflcrland; Rechtsprechung und Verwaltung waren in seiner Hand vereinigt
. Ihm zur Seite stand der bürgerliche Landschreiber, der später
ausschließlich aus den Kreisen der Rechtsgelehrten entnommen wurde2). Als
eigentlicher Finanzverwalter figurierte „Seine Strenghkeit" der Burgvogt, ebenfalls
mit dem Sitz auf Schloß Rötteln'5), wohin hauptsächlich auch die Einnahmen
aus dem Oberland flössen.

Die Verwaltung litt anfangs des 16. Jahrhunderts noch unter einer ungünstigen
Einteilung der Verwaltungsbezirke. Vor allem waren auch im Lauf
der langen Zeiten, während der die Herrschaft Rötteln und die Landgrafschaft
Sausenberg gemeinsam verwaltet wurden, die Grenzen zwischen beiden dergestalt
verwischt, daß nicht mehr klar war, was zu Rötteln und was zu
Sausenberg gehörte4). So wurde das ganze Gebiet schließlich neu in vier Viertel
eingeteilt5). Dabei waren alle alten Zusammengehörigkeiten unberücksichtigt
gelassen worden und der einzige Gesichtspunkt war der des praktischen Nutzens
für die Beamten. Dadurch entstand jedoch nicht wenig Unordnung in Verwaltung
und Justiz, ohne daß aber angestrebte Reformen in unserem Zeitraum
noch zur Auswirkung gekommen wären4).

*

Dem Markgrafen unterstand in seinen oberländischen Besitzungen ein geschlossenes
Herrschaftsgebiet. Die beiden Lehen, Inzlingen und Grenzach, lagen
ebenso wie das bischöflich-baselische Herrschaftsgebiet um Istein an den
Grenzen des Landes.

Dem Lehen derer von Bärenfels, Grenzach, das bis 1532 nur in der niederen
Gerichtsbarkeit bestand, war in diesem Jahr „Besserung getan" worden,
und diese Familie bekam den Ort — soweit er der markgräflichen Landeshoheit
unterstand6) — nun mit hoher und niederer Gerichtsbarkeit, Kirchensatz, allen
Gerechtigkeiten einschließlich der leibeigenen Leute und deren Dienstbarkeiten.
Dafür mußte der Vasall soviel an Steuer nach Lörrach abführen, wie die
Leibeigenen bisher gezahlt hatten, wobei diese aber nicht mehr beschwert
werden durften, als es bis dahin üblich war. Der Markgraf behielt sich nur
die landesfürstliche Obrigkeit, das Landreisen, die Landessteuern und die Appellation
vom Grenzacher Wochengericht vor. Ferner durften Bluturteile nur
namens des Markgrafen gefällt werden, wobei dieser auch das Gnadenrecht
hatte. Die jeweils gültigen Landesordnungen sollten ihren Geltungsbereich auch
auf Grenzach erstrecken; bei Streit zwischen den Untertanen und denen von
Bärenfels sollte dem Markgrafen als letzter Instanz die Entscheidung bleiben7).

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