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aber auch so unklar abgefaßt, daß er den Keim zu neuem Streit bereits in sich
trug17). So folgten ständig neue Spänne und alle paar Jahrzehnte neue Verhandlungen
und neue Verträge18). In einer Aufzählung aus dem Jahre 1594
heißt es treffend: „. . . und in Summa ist eben alles streittig, wäre gar guott,
daß man bey Zeitten darzu gethan hette"19). Bis zu einem gewissen Grade
trug in der Tat die bischöfliche Regierung selber die Schuld an dem steten
Rückgang ihrer Rechte. Statt einmal energisch einzugreifen, auf Abfassung eines
richtigen Vertrages zur Festsetzung der beiderseitigen Rechte zu drängen und
mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen Durchführung zu sorgen,
hatte man sich in Pruntrut allmählich daran gewöhnt, den Burgvogt nach Belieben
schalten und walten zu lassen und sich mit halbfertigen Abmachungen
zu begnügen-0). Wirtschaftlich schwach, im Exil und ohne machtvolle Exekutivgewalt
ließ man alles mehr schlecht als recht laufen und bevorzugte den Weg
des geringsten Widerstandes: waren die Bischöfe von Basel doch nahezu die
einzigen Grundherren, die bei „verlorenen Stücken" in den Berainen fast immer
den Zins dafür bedingungslos nachließen. Auch an anderen Rechten wurde
ihnen mancherlei Abbruch getan: obwohl dem jeweiligen Bischof von Basel das
jus collaturae zustand und er, da der Markgraf die jura episcopalia und das
jus patronatus innehatte, ohnedies einen evangelischen Pfarrer hätte einsetzen
müssen21), wurde ihm sogar das Recht der Einsetzung dieses Pfarrers entzogen2
-). Auf der anderen Seite waren die Bischöfe für ihren Teil viel zu
schwach, um auch nur in ihrem eigenen Hoheitsgebiet solche Rechte an sich
zu ziehen: obwohl dem Bischof von Basel die jura episcopalia und das Patronats-
recht in Istein zustanden, haben noch im 18. Jahrhundert die evangelischen
Pfleger von St. Alban auf Grund des ihnen zustehenden jus collaturae den Propst
für das katholische Istein bestellt23) und besoldet.

Durch die Änderung der Konfession gab es im übrigen auch Streit mit der
vorderösterreichischen Regierung in Ensisheini und mit St. Blasien. Als dieses
Kloster seine Pfarreien in der oberen Markgrafschaft mit katholischen Geistlichen
besetzte und ein Protest nichts fruchtete, belegte der Markgraf kurzerhand
die Gefälle der Abtei mit Arrest, so daß sie nicht ausgeliefert werden
konnten. Trotz eines energischen Schreibens der vorderösterreichischen Regierung
aus Ensisheim, daß das Kloster unter dem Schirm des Hauses Österreich
stünde24) und niemand es zwingen könne, die Neuerung, die der Markgraf
in Rötteln und Sausenberg eingeführt habe — nämlich die Reformation — bei
der Besetzung seiner Pfarrstellen zu berücksichtigen, dieser daher die Sperre
sofort aufheben solle, hielt der Markgraf das Kloster, als es nicht in eine andere
Besetzung der Pfarrstellen einwilligte, monatelang hin, bis schließlich Wein und
Früchte verdarben25) und das Kloster am Ende nachgeben mußte26). — Kann
man in diesem Fall das Vorgehen schließlich noch mit der Wahrnehmung
landesherrlicher Interessen rechtfertigen, so war jedoch die 1542 erfolgte Arre-
stierung aller Gefälle der Dompropstei im Markgräflerland zu Gunsten des vom
Basler Domstift seines Amtes enthobenen Dompropstes von Pfirdt27) ein ausgesprochen
selbstherrlicher Akt des Markgrafen. — Auch bei anderen Streitfällen
griff der Landesherr noch vereinzelt zu dem Mittel der Sperre von
Gefällen28).

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Wie schon weiter oben erwähnt29), ließ Markgraf Karl II. 1571—72 zugleich
mit der Aufzeichnung seiner Liegenschaften die ihm zustehenden Rechte und
Gerechtigkeiten in jedem einzelnen Ort des Markgräflerlandes verzeichnen30).
Die landes- und gerichtsherrliche Gewalt wurde darin — als Beispiel hier der
Berain für Maulburg — mit folgender Formel bestimmt:

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