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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0024
5. Fröhnder gehören mit Schönau in die gleiche Pfarrkirche.

6. Fröhnder huldigen nicht anders St. Blasien als Schönau und Todtnau.

7. St. Blasien ist aber ganz Obrigkeit für Fröhnd. Wer darum auf Fröhnder
Boden begütert ist, muß einen Frontauen leisten.

8. Etliche aus den Tälern sind auf Fröhnd und solche aus der Fröhnd
in die Täler gezogen.

9. Niemals wurde von den Fröhndern (wie im Reutnerischen Vertrag
von den Wäldern) eine Urkunde verlangt.

10. Die Fröhnder wurden in Schönau und Todtnau nach Leibrechten und
Eigenschaft wie die Talleute gehalten.

11. Folglich haben in der Leibeigenschaft zwischen Schönauern und Todtnauern
und dort eingezogenen Fröhndern keine Unterschiede zu sein.

Aber auch die nach Schönau und Todtnau gezogenen Bernauer, Menzenschwander
und Todtmooser wehrten sich gegen die Vertreibung, doch scheint
die Ausweisungsanordnung nur ein Schreckschuß gewesen zu sein, der mehr
gegen St. Blasien gerichtet war.

Die Ratsbesetzung
der Stadt Neuenburg am Rhein

Von Konstantin Schäfer, Neuenburg

Ein wichtiges Ereignis im politischen Leben der Gemeinde war der jährlich
wiederkehrende Tag der Ratsbesatzung. Es liegen uns Protokolle und sonstige
Niederschriften hierüber vom Jahre 1582—1722 vor1). Von der ersten Zeit
der Stadt bis zum Jahr 1582 war ein erheblicher Wandel im Wesen des Stadtregiments
vor sich gegangen. An der Spitze stand zu Beginn der ferne Stadtherr.
Er wechselte je nach dem Schicksal der Stadt; einmal war es der Kaiser, dann
empfingen die Erzherzöge von Österreich die Huldigung der Stadt. Der Vertreter
des Stadtherrn war der Schultheiß. Daneben stand der Bürgermeister als
Oberhaupt des Kollegiums der Ratsherren. Er war der Vertreter der Bürgerschaft
. Als 1368 das Schultheißenamt an die Stadt selbst fiel, begann seine Bedeutung
zu verblassen. Wir finden bei der Wahl der neuen Stadtoberhäupter
dieses Amt kaum mehr erwähnt, obwohl es noch bis gegen das 19. Jahrhundert
weiter bestand. Wie sehr es innerlich an Substanz verloren hatte, war dem
Schultheißen Layle vorbehalten, dies uns eindringlich zu demonstrieren. Die
Zahl der zu wählenden Ratsherren schwankte je nach der Einwohnerzahl der
Stadt von 25 bis zu 2 Mitgliedern. Die Form, in der sich die Neuwahl vollzog,
war durch die Jahrhunderte hindurch die gleiche geblieben. Die Ankündigungsschreiben
stimmen manchmal wörtlich überein, zum mindesten weisen sie die
gleichen Redewendungen auf2). Ja selbst die Beschwerden und Klagen, die dabei
vorgebracht wurden, betreffen immer dieselben Vorgänge, und die „Inquisitionen
" mußten sich Jahr für Jahr mit den nämlichen Begebenheiten beschäftigen
. Bis 1665 steigen die zu diesen Ratsbesatzungen entsandten Regierungsver-

*) Generallandesarchiv Karlsruhe, Spezialakten Neuenburg, Abt. 229 Nr. 72 851
Blatt 1—224

2) Blatt 27 u. 31

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