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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-02/0019
Herrschaft umsonst geliefert, das Bauholz zu ermäßigtem Preis. Besonders
verlockend war die Bestimmung des Stadtprivilegs, daß die Neusiedler und
ihre Familien für ewige Zeiten von der Leibeigenschaft und ihren rechtlichen
Folgen frei sein sollten, frei auch für einen Zeitraum von 30 Jahren von allen
Real- und Personallasten und -Diensten. Sie waren also frei von Fahrnis-,
Gewerbe- und Grundsteuer, von Schätzung, Zinsen, Zehnten und Fronden,
von Accis, Pfundzoll und Amtskosten. Nur das Umgeld (eine Verbrauchssteuer)
und der Maßkreuzer vom Wein, eine alte Lörracher Einrichtung, waren ausgenommen
. Die bisherigen leibeigenen Lörracher Einwohner konnten sich nun
aber auch aus der Leibeigenschaft lösen durch Zahlung einer Abkauf-Taxe.
Da während der endlosen Kriegsjahre der Ackerbau schwer gelitten hatte,
wurden der Umbruch neuen Bodens und die Gewinnung von Ackerland durch
Rodung besonders begünstigt. Solche neuen Güter sollten auf 10 Jahre abgabenfrei
bleiben. Die Neubürger sollten ferner auf 30 Jahre Abzugsfreiheit genießen
für ihren ganzen Besitz, sie sollten frei von Erbschaftssteuer sein und Anteil
an sämtlichen Nutzungen der alten Bürger erhalten: am Holz, an der Weide,
am Fischfang, an der Eichelmast usw. usw.

Hatte das von König Ruprecht im Jahre 1403 erteilte Marktrecht einen
Jahrmarkt jährlich vorgesehen, so bestimmt der Landesfürst nun 1682: „Wir
wollen zu noch mehrerer Auffnahmb derer Commercien, Handels und Wandels
nicht allein einen gewissen Wochenmarkt, und zwar auff jeden Donnerstag,
sondern auch zween öffentliche freye Jahr-, Pferd- und Viehmärkte, deren der
einte auff den nechsten Montag nach Esto Mihi, der andere aber auf Mittwoch
vor St. Michaelis, des Erzengels Fest, gehalten werden soll, mit allen dazu
gehörigen Rechten und Gerechtigkeiten errichten und Uns allen Accises oder
Pfund Zolls auf zehen Jar lang gänzlich begeben." So wurden denn von nun
an zwei Jahrmärkte, einer im Frühjahr, einer im Herbst, abgehalten.

Auch die beiden letzten Bestimmungen des Stadtprivilegs, sowie dessen
Schlußsätze seien wörtlich angeführt als Beispiel des Kanzleistils in der Zeit
des fürstlichen Absolutismus. „Wir wollen zwölftens auch, damit die Burgerschaft
solcher neuen Statt Lörrach zu ihrer Lust und Ergötzlichkeit in Hantierung
des Gewehrs desto mehr aufgemuntert werde und sich darinn zu üben
Gelegenheit haben möge, ein öffentlich Scheiben-Schießen in Krafft dieses
gnädigst erlaubt haben und zu dessen Beförderung järlich auff St. Johannis
des Täuffers Fest aus der alten Lörracher Steuer zwölff Gulden Landts-Wehrung
zu verschießen geben und deßhalben behörigen Befehl ertheylen. - Wann dann
Dreyzehendens die Anzahl der Burgerschaft sich soweit vermehrt haben wird,
daß es die erforderliche Mühe und Unkosten austragen mag, so wollen Wir
auch Unsers Orts daran seyn, auff daß der Ort mit einer Ringmauer umbfangen
und mit Thoren und Thürmen notdürfftig verwahrt werde." (Hierzu ist es
allerdings nie gekommen. 1688/91 wurde nur ein Torturm, der als Gefängnis
diente, gebaut; er wurde 1867 abgebrochen.)

„Hierauff versprechen Wir hiemit gnädigst und bey fürstlichen Ehren,
alle und jede Innwohner dieser neu errichtenden Statt Lörrach wider ob-
beschriebene Freyheiten, Immunitäten und Gnaden, weder viel noch wenig,
nicht zu beschwehren, noch durch andere in einiger Weis beschwehren oder
irren zu lassen, sondern sie und ihre Nachkommen sambtlich und einen jeden
insonderheit dabey ruhiglich verbleiben zu lassen, zu schützen, zu schirmen
und nach allen Kräfften zu handhaben; wollen auch im übrigen zu dererselbigem
Besten noch mehrere Privilegien, Gnaden und Gutthaten gestalteter Sache nach
künfftig zu verleyhen in Landsvätterlicher Gnaden jederzeit bedacht sein."

So wäre denn durch das großherzige Privileg des Markgrafen Friedrich
Magnus die rechtliche Grundlage für eine gedeihliche Entwicklung der Stadt

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