Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 101
(PDF, 61 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0103
Ofenkachel aus dem Schloß Neuenburg am See mit dem
Wappen der Markgrafen von Hachberg-Sausenberg,

Grafen von Neuenburg

Er übt aus die hohen Gerichte in Egringen und Maugenhard mit allen Ehren und Nutzen
in den Straf fällen, die über 3 Schilling hinausgehen, aber unter Anerkennung der
Oberherrlichkeit des Markgrafen als des Lehensherrn, andererseits der Rechte des
Spitals.

Kommen von auswärts Leute dauernd nach Egringen, die keinen nachjagenden
Herrn haben, sind sie dem Herrn von Hallwyl zur Huldigung verpflichtet.

Der Pfarrsat^ erfolgt im Einverständnis zwischen Hallwyl und der Gemeinde.

Von den beiden Bannwarten bestellt den einen Hallwyl nach dem Rat der Gemeinde
, den andern nach derselben Weise der Spitalmeister.

Wenn die Bauernschaft eine Einung aufmachen will, dann ist dazu das Einverständnis
des Lehensmannes und des Hofmeiers nötig. Wenn die Große Einung, die
auch „Nachteinung" heißt, durch Betreten verletzt wird, fällt die Buße zur Hälfte
Hallwyl, der dritte Teil dem Spitalmeister zu.

Die Kleine Einung gehört voll der Gemeinde (der Gebursami) an; ist der Meier
zu Hause, verehrt ihm die Gemeinde 2 Maß Wein. Das Recht des Spitals zu einer
Pfändung wird eingeschränkt; sie darf nur stattfinden mit der Erlaubnis des Herrn.
Es darf das Vieh der Bauernsame weder im Feld noch im Holz wegnehmen lassen.
Hallwyl steht auch das Frevelgericht zu, also urteilt er über Verletzung von
Rechten und Gerechtigkeiten.

Am Wald hat nur die Gemeinde Anteil. Spital und Herr sind davon ausgeschlossen.
Wer im Wald frevelt, wird von der Bauernschaft oder auf ihren Antrag vom Herrn
bestraft.

Auf der Spitalmatte „auf dem Brühl" darf die Gemeinde ihr Vieh weiden lassen
bis auf St. Jergen Tag (Georgi, 23. April). Dann verengert der Meier die Weide,
„damit die Weiber und Kinder das Kraut gewinnent, das sy kochen mögen".

101


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0103