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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 151
(PDF, 61 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0153
kammer in Karlsruhe die jährliche Mühlengült von 11 Gulden 20 Kreuzer Geld,
3844 Becher Kernen sowie die jährliche Holzabgabe von Martini an gegen Zahlung
eines Ablösungskapitals von 540 fl 48 Krz für aufgegeben (Eintrag im alten
Grundbuch Bd. 8, Nr. 17, 30. 1. 1854).

Durch die Modernisierung in den letzten Jahren entfällt vor allem mit der Sorge
um das nötige Wasser auch viel Unmuß und Streit mit anliegenden Nutznießern
der Matten beidseits des Baches und den Gemeinden Mappach und Holzen. Allerdings
hat auch diese Mühle im Dorfe jene hohe Bedeutung durch den Wandel der
Zeiten, durch das Vordrängen der Großmühlenbetriebe in unseren Tagen mehr
und mehr verloren.

(Nach den Akten des Generallandesarchivs, des Bezirksamtes Lörrach und der
Gemeinde Egringen, sowie nach Privaturkunden des Müllers Aberer).

Ältere Vorgänge und Rechtsverhältnisse

Über die Errichtung der Mahlmühle, mit der früher auch eine Ölmühle verbunden
war, geben die Akten keine Auskunft.
1635: Daniel Brunner (Bronner) in Egringen ist Besitzer der Mühle.
1692 / 30. März 1693: Hans Eckenstein, Vogt, Jakob Hopp, Spitalmeyer, Jakob
Eckenstein, Stochelbauer, Klaus Muhser und Moritz Weihs, alle von
Egringen, bezeugen dem derzeitigen Besitzer der Mühle, Hans Jakob
Brunner in Egringen, den Inhalt des während der Kriegszeiten verlorengegangenen
Mühlenbriefes.

Auszug aus der Urkunde:

Erstlich soll der Müller das Mühlen Wuhr mit Beyhülf der Bürger, welche
Matten darneben haben, machen, wer über eine Thauen Matten hat, soll
zwei Persohnen, wer aber weniger Matten hat, eine Persohn zur Arbeit
schicken.

Darnach wan der Müller nicht Achtung zum Wuhr gebe, und solches aus
seiner Verwahrloßung zerreißen, so soll es der Müller in seinen eigenen
Kosten machen lassen. Ferners soll der Graben sechs Schuh breit seyn,
wegen des stillen Wasserlaufs, und sollen die Nebenwasser von Holzen,
Mappach und Egringen, wann der Müller solche vonnöten hat, nicht abgekehrt
oder weggenommen, sondern in den Bach ordentlich gelassen
werden, und das bei Straf von vier Gulden.

Überdieß, wann der Müller das Wasser zur Mühlin nicht vonnöthen hat,
und etwann hinter der Mühlen auf seine Güther oder sonsten in den Garten
abkehrte, und doch andern nicht lassen wolle, soll er ebenmäßig vier
Gulden. Unterdessen aber sollen an dem Müller einen Ablaßgraben, gleich
hinter dem Hag bei der Scheuer anderhalben Schuh breit gestatten, durch
welchen wenn etwas an der Mühle gebrochen und zu machen ist, er das
Wasser abkehren könne und solle auch ein Gang neben der Bach, das
Wasser nachzukehren (passiert) werden.

Was die Mattenwuhr zu Holzen und Mappach betrifft, soll alle Zeit ohn-
gefähr dreysig Schritte, anderthalben Schuh breit unterhalb dem Wuhr ein
Abgraben gemacht werden, damit der Müller das Wasser in den Bach
richten möge. Wann der Müller Holz zur Mühlen vonnöthen hat, solle
solches aus gnädigstem Herrschaft Wald ihm gedeyen, und von diesem
allem solle Er der Müller gnädigster Herrschaft jährlich bezahlen
(Kernen) vier Malter, Geld für ein Schwein Zehen Gulden und zwey
Kappaunen zur Burgvogtey Rötteln; der Gemeind Eggringen: Ein Sester

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