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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 153
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0155
Ehemals hatte unser Dorf also 2 Gaststätten: die Taferne des Spitalmeyers und
die Maien-Wirtschaft im Wechsel, die von der Herrschaft der Gemeinde zustand.
Beide wurden abgelöst zu ihrer Zeit von den beiden Schildwirtschaften zur
„Sonne" und zum „Rebstock".

1. Die Wirtschaft zur „Sonne" mitten im Dorfe an der unteren Gasse. Zu
gleicher Zeit im Jahre 1789 hatten sich 2 Bürger um eine Schildgerechtigkeit
beworben: Der damalige Gemeindewirt Michael Bühler um eine „Sonne" und
Jakob Enderlin, der 1781-1782 Maienwirt war, um einen „Stern". Die „Sonne"
stand als rechtes Zeichen für den guten Ruf des Bewerbers und siegte. Am
29. Januar 1789 wird Bühler mit dem Schild der Wirtschaftsbrief mit dem Realrecht
auf dem Hause ausgehändigt:

Bezirksamt Lörrach - Archiv Verwaltungssachen
Betrieb der Real-Gastwirtschaft zur „Sonne" Egringen.
Wirtschafts Brief für den Bürger Michael Bühler von Efringen

„Wir Karl Friedrich von Gottes Gnaden, Marggraf zu Baden und Hochberg
Urkunden und bekennen hiermit, daß Wir dem Bürger Michael Bühler zu Egringen
in der Herrschaft Saußenburg auf sein unterthänigstes Bitten die Schildgerechtigkeit
zur Sonne auf sein daselbst besitzendes eigenthümliches Hauß, wobei eine
Scheuer nebst Stallung befindlich ist, und welche neben Jakob Gemp und einem
Feldweg liegt, sodann vorne auf die Hauptstraße und hinten auf Johann Kopp
stoßet, unter den hienach gesezten Bedingungen unentgeldlich ertheilt haben, daß

1. Er Michael Bühler soll solche Wirthschaft gleich andren Wirthen exerciren -

2. Von allen auf diese Wirthschaft verzapfenden in- und ausländischem Wein,
Bier, Brandwein und andern Getränken, das im Ober-Amt Rötteln eingeführte
Ohmgeld jedesmal alle Quartal richtig abführen, auch dasselbe Unseren jetzigen
u. künftigen Ohmgeld- und Wirthsordnungen zu allen Zeiten ganz unweigerlich
nachleben -

daneben aber

3. so wohl wegen des Abgangs als Haußbrauchs, wenn unter dem Siegel ge-
wirthet wird, als auch überhaupt entweder unter dem Siegel oder Accord
welches von beiden jährlich wird verordnet werden, nach Proportion seiner
Wirthschaft und des dabei habenden Vertriebs den anderen Wirthen im Oberamt
Rötteln und der Herrschaft Saußenburg jederzeit gleich gehalten werden

dahingegen

4. ohne einig weitere Freiheit, Exemtion und Vorrecht die Schätzung u. andere
Herrschaftliche Abgaben von seiner Wirthschaft zu entrichten -

auch wenn er

5. etwa sothane Wirthschaft auf eine Zeitlang nicht exerciren oder treiben wollte,
schuldig u. gehalten seyn solle, deswegen in Zeiten die Erlaubnis dazu bei
Unserm Fürstl. Rennt-Kammer Collegio auszuwürken und pro Conservatione
Juris Tabuerne unterthänigst zu bitten, während der Zeit aber, als er die Wirthschaft
nicht treibt, gleichwohl die gewöhnliche Schazung davon an die Behörde
zu entrichten, widrigenfalls er sich des Verlusts der Wirthschaftsgerechtigkeit
zu gewärtigen hat.

Zu mehrerer Versicherung u. Vesthaltung alles Vorstehenden ist dieser Con-
cesions- und Gerechtigkeitsbrief zu Beibehaltung guter Ordnung darüber gefertiget
- von Uns eigenhändig unterschrieben - das Fürstl. größere Rennt

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