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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 284
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0286
Hans G.: Benimmt sich ungebührlich auf der Straße mit Jauchzen, Klopfen und
Anhalten der Leute. Über Nacht ins Häuslein.

Michael S.: Hat Hans K. einen alten Esel in der Kirche geheißen. Urteil: fehlt.
Hans Gg. ö.: Läßt bis in den heiteren Tag spielen und beleidigt noch den Pfarrer
dazu. Urteil: fehlt.

1758 Friedlin K.: Verleumdet die Ehefrau des Vogts und beleidigt die 5 Männer, die
wider ihn zeugen. Urteil: Ins Almosen 30 Krz. An jeden Zeugen 15 Krz. Wegen
Halsstarrigkeit ins Häuslein bis alles entrichtet. Meldung ans Oberamt vorbehalten.
Maria W.: Setzt sich als Schweinehirtin in den Kirchenstuhl, der zwischen der
Vorgesetzten Weiber, ihrem und der Pfarrerin ist. Urteil: 30 Krz.

Lenz W.: Will seinen Buben nicht in die Schule schicken, da der Schulmeister ihn
zu Unrecht geschlagen. Urteil: ins Häuslein und Abbitte.

1759 Nikolaus S.: Trägt als Weber am Sonntag früh beim Zweitläuten Tuch weg. 12 Krz.
„Des Gestraften Frau hat gesagt, sie haben die Efringer Weber schon manchen
Sonntag vor der Frühkirche sehen Tuch nach Wollbach tragen".

1760 Georg M.: Er hat einen Juden von Lörrach auf einen Sonntag zu sich zitiert, daß
er bei ihm trotten solle . . .

Von wegen dem großen Verlauf dieser Sache ist ein untertäniger Bericht an seine
Behörde eingeschickt, der Jud aber einstweilen in das hiesige Bürgerhäuslein gesperrt
worden.

1761 Martin D.: Mit Frau und Anverwandten haben einander blutig geschlagen, weil
sie sich sämtlich toll und voll gesoffen. „Es sind Leute zusammen, die sich nicht wie
Menschen, sondern wie rechte Bestien aufführen. Von der Religion wissen sie so
wenig oder gar nichts." Urteil: fehlt.

1765 Die Pflichtigen, die Kinderlehr und Sonntagschule versäumt haben, haben sich in
Zukunft mit einem Kirchenschein zu legitimieren.

1767 Drei Väter:: Gedroht, wenn sie wieder ihre Kinder ohne Erlaubnis von der Schule
abhalten, so werde die gegenwärtige Schulversäumnis mit der zukünftigen zusammen
bestraft.

1768 Hans G.: Weil er 1 Sack und 1 Mltr Kernen verkauft, und vom Donnerstag bis
Sonntag früh herumgezogen und 3 fl. vertan hat, und Sonntags statt in die Kirche
zu gehen ins Bett sich gelegt. Als wir ihn fragten, wo er so lange herumgezogen,
gab er zur Antwort, er gehe hin, wo er Geld verdiene. Was und wo er Geld verdient
, das wisse er nicht. Wieviel er Frucht verkauft, das sage er nicht, er hab auch
noch nicht gefragt, wo wir unser Geld hintun oder wie wir verkaufen oder kaufen. Er
sage es nicht, man möge mit ihm anfangen, was man wolle, wegen welcher Grobheit
und Widerspenstigkeit wir ihn 2 mal 24 Stund ins Häuslein condemniert und getan.
Bei seinem Fortgehen wünschten und ermahnten wir ihn, er solle sich bessern. Darauf
er zur Antwort gab, das hab er nicht im Sinn. Nach abgebüßter Strafe erneut vorgestellt
, bekannte er, daß es ihm leid tue. Zur Besserung ermahnt, sonst Anzeige
ans Oberamt.

1769 Hans W., den Wirt, vorgehabt, der eingestanden, daß er dem Martin S. auch
betrunken noch zu trinken gibt, worauf wir ihm gedroht haben, daß er 2 mal 24
Stund eingesteckt werden solle, wo er in seinem Hause Betrunkenen noch Wein gibt.
Dem Martin S., der betrunken vor die Zensur kam, dasselbe angedroht, wo er nochmals
sich betrinke. Wo er aber sich bessere und lasse vom Trinken, soll ihm die
wohlverdiente Strafe dafür, daß er betrunken zur Zensur kam, geschenkt werden.

1771 Joh. B's Frau: Zu rechter Eheführung ermahnt. Soll ihren Sohn zu Gottesfurcht
und Auslernung seines Handwerk anhalten. Bittet, noch 4 Wochen zuzuwarten,
da er seinen Lehrbrief zeigen soll.

Joh. B's Frau: Weil sie am Bettag Salat während der Kirch gesucht und am Fest
der Empfängnis Christi vor der Kirch gewaschen: 30 Krz.

1773 5 Kinder: Wegen Unterlassens des Schreibens aus der Predigt: zur Straf ein Lied
zu schreiben aufgegeben.

Alt-S.: Weil er geflucht und das Spinnrad auf den Mist geworfen: 12 Krz. zu
Krankenkelch.

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