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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 286
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Aufgrund ihrer frechen Reden wurde sie mit dem Bürgerhäuslein bestraft und ihr
ernstlich ans Herz gelegt, wie sie sich an Gott, ihrer Schwester und dem unschuldigen
Kinde versündige.

1807 Hans S.: 2 nächtliche Gelage in seinem Hause mit 4 anderen zusammen, eine Nacht
bis ^egen Tag, bei Spiel und Branntwein. „Den Vorgesetzten wurde dieser Unfug
von einer Frau der angezeigten Personen angezeigt, worauf sie unverzüglich dahin
sich verfügten ... Lorenz W., des hiesigen Schäfers Sohn, der einen sehr scharfen
Hund bei sich hatte, hetzte solchen auf die Vorgesetzten, der auch den Kirchen-
ältesten Johannes Aberer an einem Schenkel packte, der sich aber zu retten wußte."
Urteil: Hans S.: 6 Stund Häuslein. Die übrigen: 1 Tag bzw. V2 Tag Häuslein.

1808 Die Kirchenzensoren „erhalten Befehl wegen der einigermaßen üblen Gewohnheit
dahier, daß mehrere Leute aus dem Ort mit ihren Kindern vor der Kirche sich versammeln
, wodurch selbst Störung des Gottesdienstes veranlaßt wird**. Sie haben
solche künftig in die Kirche oder nach Haus zu weisen.

Joh. A. alt: Wegen seiner schon viel jährigen Trunkenheit mit nachfolgenden Streit
und allg. Ärgernis und wegen seinem gottvergessenen Lebenswandels zur Rettung
seiner Seele ermahnt, wird verfügt: 1. Es wird ihm der Schlüssel z. Keller genommen
, aber er erhält täglich: morgens früh: 1 Glas Branntwein, um 10.00 Uhr:
1 Schoppen Wein, mittags über Tisch: 2 Schoppen Wein, 16.00 Uhr: 1 Schoppen
Wein, abends bei Tisch: 2 Schoppen Wein. 2. Niemand darf unter Androhung
schwerer Strafe ihm Wein oder Branntwein geben. 3. Gewisse Männer in der Nachbarschaft
haben sofort den Vorgesetzten anzuzeigen, wenn er Streit anfängt und
diese haben ihn sofort ins Häuslein zu sperren oder ans Oberamt zu führen. 4. Er
soll auf unbestimmte Zeit ins Bürgerhäuslein gesperrt werden. Letzteres wurde ihm
auf seine Bitte erlassen.

1809 Gegen das bei mehreren hiesigen Einwohnern in Schwang gehende nächtliche Wirtshaussitzen
über die erlaubte Zeit hinaus wird beschlossen, daß künftighin nach dem
1. Ausgebot diejenigen Personen, welche nach V2 Stunde bei wiederholter Visitation
noch daselbst befinden um einen Nachtgulden gestraft und vor die Kirchenzensur
gestellt werden.

III. EGRINGEN UND SEINE PFARRER
Von ihren Erlebnissen und Schicksalen

Welcher Art waren nun die Männer, denen in 12 Jahrhunderten das Amt der
Verkündigung des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente als Seelsorger
übertragen waren? Und welches waren ihre Schicksale?

Leider sind die Spuren der vorreformatorischen Geistlichen unserer Gemeinde
sehr gering und beschränken sich nur auf das 15. Jahrhundert. Aber auch was wir
vom 15. Jahrhundert wissen, ist recht spärlich. Es beschränkt sich auf die Namen
einiger Pfarrer:

1408: Peter Merklin, „Kirchherr zu Egringen", von Löffenburg (Laufenburg).

1436: Hans Peter, „Leutpriester zu Egringen", „soll die Kirche zu Egringen besingen".

— Seit 1414?
1439: Heinrich Fröhlich.
1464: Joh. Muslin von Freiburg.
1473: Peter Hüttlin.

Erfreulicherweise läßt sich im Gegensatz dazu die Reihe der Pfarrer nach der
Reformation fast lückenlos wieder herstellen. Da wir sie mit ihren Lebensdaten im
Dorfsippenbuch bereits veröffentlicht haben, dürfen wir uns hier auf die eigentlichen
Lebensschicksale unserer Pfarrer beschränken, die uns aber naturgemäß
nur da begegnen, wo die Quellen von ihnen sprechen. Wir werden am Namen
manches Egringer Pfarrers, der treu seiner Gemeinde gedient hat, vorübergehen
müssen - in der Hoffnung, daß späteren Geschlechtern über sein Lebensschicksal

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