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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1960-01/0013
11.

Die Vornamen

Auch die Vornamen sind nicht unwichtig; sie geben uns Aufschluß über das
Walten der Tradition und das Eindringen christlichen Brauchtums. Zwar sind
über 7 Jahrhunderte verflossen, seit auf Säckingens Rheininsel der heilige
Fridolin die Botschaft vom Leben und Sterben des Erlösers von Sünde und
Tod den heidnischen Alemannen verkündet hatte. Zwei Namensgruppen treten
uns daher entgegen: alemannische und christliche.

Unter den alemannischen Vornamen finden sich,: Rudolf (Ruedi), Konrad
(Chueni), Heinrich (Henni), Burkart, Arnold (Erni), Hugo (Hug), Werner
(Wernli), Dietrich (Dietschi), Otto, Bertold (Bertschi), Ulrich (Ueli), Ludwig
(Ludi), Volkmar. Ebenso verhält es sich mit den weiblichen Vornamen. Hier
sind als alemannische Formen anzusehen: Hedwig, Mechtild, Adelheid, Gertrud.

Bei den biblischen männlichen Vornamen überwiegt bei weitem der Name
Johannes (Hans), als des Lieblingsjüngers des Herrn; daneben kommt auch
Petrus vor. Weitere sind nicht gebräuchlich. Als christliche weibliche Vornamen
finden wir: Anna, Elsa, (Elisabeth), Katharina.

Wir ersehen daraus, daß das angestammte Namensgut noch mit Kraft hochgehalten
wird, vor allem beim männlichen Geschlecht. Beim weiblichen ist das
nicht im gleichen Maß zu erkennen, weil für die Frau meist der Name des Ehemannes
angegeben ist.

12.

Die Gerichtsstätte

Sie befand sich bei der Klosterkirche, woselbst eine Linde stand. Unter deren
Laubdach versammelte sich das Gericht. Das geschah zweimal im Jahr, im
Mai, wo am 11. oder 13. das Fest des Kirchenheiligen St. Gangolf begangen
wurde, das anderemal im Januar. Auf den Richterstühlen saßen der Propst,
neben ihm der Vogt mit bloßem Schwert, um den Frieden des Gerichts zu
hüten. Waren viele Fälle zu regeln, so mußte im Notfall bis in die sinkende
Nacht verhandelt werden beim Schein einer Schaube. Dazu hatten sich alle
Gotteshausleute einzufinden und standen im Ring um die Stühle. Der Angeklagte
hatte das Recht, sich einen Fürsprech zu wählen, der für ihn zu
sprechen hatte. Diese Inanspruchnahme durfte nicht abgelehnt werden. Unter
Hinweis auf den Eid, den sie dem Gotteshaus geleistet hatten, wurden die
Gotteshausleute aufgefordert, alle Beschwerden vorzubringen, auch solche über
Ungenossamenehe und verschobene Grundstücke. Bei diesen Gerichtssitzungen
mußten auch die noch nicht Volljährigen teilnehmen. Im Alter von 19 Jahren
hatten sie den Huldigungseid abzulegen durch Erheben der Hand. Die Eidesformel
lautete:

„Wir Gotzhuslüte tun Huld dem Gotzhus ze Witnowe und dem lieben
Heiltum und dem Propst, der des Gotzhus Pfleger ist, sine Frommun ze
fürdern, sin Schadun zu wendun ahne alle Geverd. Daz büten wir uns;
Gott soll helfun und die Heiligun."

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